Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
Aushändigung der gquittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.). Die Zahlung ist 
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- 
sendung verlangt hal, biunen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der 
einziehenden Postauslalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so 
wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungs- 
verweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen 
Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei 
der ersten Vorzeigung die Einlösung endgüllig verweigert, so unterbleibt die nochmalige 
Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt der Austraygeber die soforlige 
Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk 
„Sofort zurück“ auf der Lseue des Postauftrags-Sormulars zu bezeichnen. Theilzahl- 
ungen werden nicht angenom 
XI Nostaustragöbriefe misen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftrags- 
brief beträgl 30 Pfl. Der eingezogene Belrag, nach Abrechnung der Postanweisungs- 
ebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt miltels Postanweisung 
übermittelt. Wird der Belrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe 
entrichteten Gebũhr, eine weitere Gebũhr nicht zur Erhebung. 
11 Dem Belieben des Auflraggebers bleibt es ũberlassen, dem Postaustrage Fleich 
das ausgesüllte Postanweisungs-Vormular — bei Belrägen über 400 Mark zwei Formu- 
lare — zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages beizufügen. Dabei darf in den 
beizufügenden Postanweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben 
werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
XII Wird der Zahlungöpflichtige nicht ermittelt oder leistet er, auch bei der zweiken 
iö des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Poslauftrag ett dessen Anlage 
dem Anftraggeber mittels eingeschriebenen reses kostenfrei zurückgesandt. 
XIV geber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage 
nach einmaliger vergellsle• Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs 
belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung 
des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite 
des Postaustrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei 
statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibebriefes an den neuen 
Empfänger. 
XV Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der auf die Rückseite des Poslauftrags- 
Formulars niederzuschreibende Vermerk „Sofort zum Prolest“, ohne daß es der nament- 
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postausträge, auf welchen für den 
Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort 
nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem erslen vergeblich gebliebenen Ver- 
suche der Vorzeigung weitergesandt. Mil der Weitergabe des Postauftrags und dessen 
Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher rr. isl die Obliegenheit der Posl- 
verwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber 
des Protestes zu entrichten.
	        
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