Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Er ertheilt die in den Fällen der §§. 490, 492 und 493 der — 
nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen erforderlichen richterlichen Entscheidungen. 
Er leitet die Einziehung innerhalb der schöffen- oder amtagerichtlichen Zaständarrt. 
rechtskräftig bestimmter Geldstrafen und Confiskate nach Maßgabe der Vorschriften der 
Civilprozeßordnung über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte (S. 495 der 
Strasprozeßordnung) und erläßt beziehungsweise selbst die den Gerichten in diesem Voll- 
streckungsverfahren obliegenden Verfügungen. 
Im Falle der Unbeitreiblichkeit der erkannten Geldstrafe ertheilt er in Gemähheit 
von F. 491 der Strafprozeßordnung die danach erforderliche Entschließung zu Umwan- 
delung der Geldstrafe in die entsprechende Freiheitsstrafe. 
Falls das Amtsgericht nach F. 463 der Strasprozeßordnung oder nach bestehen- 
den landesgesetzlichen Vorschriften für Umwandelung der von einer Verwaltungsbehörde 
festgesetzten, aber uneinhebbaren Geldstrafe zuständig ist, nimmt der Amterichter nicht nur 
diese Umwandelung vor, sondern verfügt auch die Vollstreckung der für entsprechend ge- 
kundenen Freiheitöstrafe. 
Endlich führt der Amtsrichter die Grtheilung der innerhalb der schöffen= oder amis- 
gerichtlichen Zuständigkeit erkannten Verweise au 
  
S. 1 
die von der Siaattemwoltscat Corg. 8 11) verfügte vollsländige oder 
sgestrihe. tehungg eines auf Grund von F. 488 der Strafprozeßordnung gestellten 
Antrages auf Ausschiebung der Fiun lann Beschwerde an die Oberstaatsan- 
waltschaft beim Oberlandesgerichte erhoben werde 
Derartige Beschwerden gegen gleiche Vaofügungen des Amtsrichters gehen an den 
Prasidenten des Landgerich 
ie Entscheidung lr Belchwerdeiustang unterliegt einer weiteren Anfechkung nicht. 
S. 18. 
Dafern von der Höchstlandesherrlichen Gnade 
die Ausschiebung der Strafvollstreckung überhaupt beziehungsweise ein längerer 
Aufschub derselben alo der nach §F. 488 der Reichsstrasprozeßordnung von der 
Staatsanwaltschaft verwilligte oder überhaupt zu bewilligende, 
die Umwandelung einer rechlskräftig erkannten oder verfügten Strase in eine 
andere Strafe, 
der theilweise oder 
der beiiche Erlaß einer rechtskräftig erkannten oder verfügten Strafe und 
deren i 
von dem ei nachgesucht wird, können die bezüglichen Gesuche, wie dieß seither 
gesche ban— ummittelbar an die Höchste Person des Landesherrn eingereicht werden. 
llen sich jedoch die Bittsteller die Sicherheit verschaffen, daß mit dem Beginne 
des Wael der erkannten oder versügten Strafe gegen sie Seiten der zuständigen Voll- 
streckungsbehörde nicht vorgehangen werde, bevor die Höchste Enschliesung auf ihr Gnaden- 
gesuch herabgelangt sei, so haben sie in den durch S§. 11 und 13 dieser Verordnung 
getroffenen Fällen bei der Staattanweluschm am vonhhchte, in den in S. 16 bezeich- 
S 
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