Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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nelen Fällen bei dem zuständigen Amtarichter eine Abschrift des an die Höchste Person 
des Landesherrn gerichteten Gnadengesuchs am gleichen Tage, an welchem dessen Einreich- 
ung an Höchster Stelle erfolgt, mit ausdrücklicher Vezugnahme auf diese Thatsache abzugeben. 
Dafern dieß geschieht, ist in den unter lit. a„ h und d dieses Paragraphen hervor- 
gehobenen Fällen von der betreffenden Straf-Vollstreckungsbehörde jede den Beginn des 
Strafvollzugs herbeiführende Verfügung so lange auszusetzen, bis derselben von der Höchst- 
landeoherrlichen Euchiehnag * das bezügliche Gnadengesuch durch Fürslliche Landesre- 
Gierung Kenntniß gegeben w . 
Jiizwqchentltchc Stchckhcstömahaahmcn der Vollstreckungsbehörde zur thatsächlichen 
Verhinderuny einer etwa zu besorgenden Flucht des Bittstellers — wie Bewachung des- 
lben in seiner Wohnung oder Anwendung bürgerlicher oder polizeilicher Haft — sind 
aduh nicht ausgeschlossen. 
8. 10. 
Gesuche an die Höhsllandesherrlice Gnade wegen Niederschlagung der Untersuchung 
können gleichfalls — wie dieß auch seither geschehen — an die Höchste Person des Landes- 
berrn von den Bittstellern übergeben werden 
renfalls sind an die landcaherrliche Gnade gerichtete Gesuche dieser Art bei 
—i andczreglerung. einzureichen beziehungsweise auf der Kanzlei derselben zu Proto- 
koll — 
en dieser Behörde wird vom Eingange des Gesuchs der Untersuchungorichter und 
die Seiten wezt sofort unterrichtet. 
Von deren Seite ist hiernach über vorläufige Einstellung des Untersuchungsverfahrens 
nach den Umständen des Einzelfalles Entschließung zu fassen und diese der Fürstlichen 
Landesregierung berichtlich anzuzeigen 
In gle icher Weise kann von den Bittslellern mit Gesuchen verfahren werden, die 
sich auf eine im Wege Hochstlandesherrlicher Gnade zu erlangende Aufhebung der mit 
einer bereits verbüßten * nach der boriglichen rechtskräftigen Entscheidung oder 
Strafverfügung verknüpften oder auch der nach dem bestehenden Strafrechte unmittelbar 
eintretenden Folgen der stattgehebten Verurtheilung oder Strafverbüszung einschließlich einer 
elwa augeordurten Einziehung (Confiskation) oder Kostentragung richten. 
Handelt es sich um die Niederschlagung einer Untersuchung, so wird von der auf 
das Gnadengesuch gesaßten Höchsten Entschließung außer dem Gesuchsteller, dalern ein zur 
schwur= oder landgerichtlichen Competenz gehöriger Fall vorliegt, der Staatsanwaltschaft 
am Landgericht, dafern ein zur schöffen= oder amtsgerichtlichen Zustäudigkeit gehsriger Fall 
in Frage ist, der betreffende Amtsrichter in Kenntniß gesetzt. 
Handelt es sich um Aufhebung der Folgen einer erlittenen Strafe oder um Erlaß 
einer erkannten Einziebung, so wird außer dem Bittsteller nur der Staatsanwaltschaft, 
handelt es sich um eine im Gnadenwege zu verfügende Kostenniederschlagung, lediglich 
dem Untersuchungsgerichte die auf das bezügliche Gnadengesuch gefaßte Höchsllandesherrliche 
Entschließung mitgetheilt. 
8. 2 
In dem Falle des 8. 17 hat die — Vollstreckungsbehörde, in dem Falle des 
§. 18 die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das betreffende Gericht der zur gereffunng
	        
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