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gebrachten Höchstlandesherrlichen Entschließung ohne Verzug die, je nach den Verhältnissen
des Falles beziehungsweise nach dem Zwecke des Höchstlandesherrlichen Gnadenactes noth-
wendige oder geeignete Folge zu geben.
Der Staatsanwaltschaft bei dem e#achlihze Greiz liegt die Führung eines allge-
meinen Strafregisters ob, das sich auf alle von den Gerichten deb Landes mil Einschluß
des gemeinschaftlichen Schwurgerichts zu Gera in Sachen, welche vom Landgerichte Greiz
an dasselbe erwachsen sind, erkannten oder durch richterlichen Eirafüefehl verfügten und zur
Vollziehung gelangten Bestrafungen erstreckt, mögen dieselben Unterthanen des Fürstenthums
oder Angehörige anderer Staaten belroffen haben.
Soweit die Strafvollstreckung nicht durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht
Greiz, sondern durch ein Amtögericht erfolgt ist, hat das Letztere der Staatsawmwaltschaft
am vandgerichte hiervon berichtliche Anzeige zu machen. Dies geschieht vom Beginn des
Jahres 1880 ab alljährlich zwei Male in Form eines Verzeichnisses der je in einem
Kalenderjahre erkannten und vollstreckten Bestrafungen in der ersten Woche des folgenden
Semelen
Das Verzeichniß für den Zeitraum vom 1. October bis 31. December 1879 ist in
der zu Woche des Jahres 1880 mitzutheilen.
Die Staatsanwaltschaft beim Landgerichte ist ihrerseits verpflichtet, den übrigen in-
ländischen, sowie den auswärtigen Behörden auf Verlangen aus dem bei ihr geführlen
Register die erforderlichen Mittheilungen zugehen zu lassen.
Nähere Bestimmungen über die Einrichtung dieses Strafregisters und der amtsgerichl-
E V#hichnsse vollstreckter Bestrafungsfälle werden durch besondere Anordnung
getroffen.
S. 2
Die gegemvärtige Verordnung tritt #ah mit der Strafprozetordnung für das
Deulsche Reich in Krast.
Greiz, am 5. September 1879.
Fürstlich Raußgl. Landesregierung.
aber.
C. VPerthes.
40. Regierungs- Deran#tmachung vom 6. September 1879,
Abänderungen der Postordnung vom 5. Mürz 1879 betreffend.
Nachstehende „Abänderungen der oslorduung vom 8. März 1879“ werden in
Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reicho vom 28. Okto-
ber 1871 (Reichsgesetzblatt S. h hiermit zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 6. September 1879 «
FiikstlichReaßsPLLandesceqtekung.
Faber.
C. Perkhes.