Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Verlin, den 24. August 1879. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom 8. März 1879. 
  
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Poslwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 vom l. October 
% ab in folgenden Punkten abgeändert: 
§. 22. erhält folgende Fassung: 
Ir### mit Hotilmngrkandch 
1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die 
erfolgte Beslellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine 
gehörig ausgefüllte Zustellungourkunde nebst Abschrift äußerlich beigesügt werden; zugleich 
muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellunggurkunde nebsl 
Abschrift". Auf die Auhenseite der zusammengefalteten aenisiiingeuiun ist vom Ab- 
sender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu 
In Betreff der Bestellung rc. der Briefe mit Zustellungsurkunde en §. 35. 
II Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briesporto, 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Mf., 
3) das Porto von 10 Pf. für die Nüchsendung der Zustellungsurkunde. 
Wöhn die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 
20 Pl. h 
1II Hchmutrre, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von el 
urkunden verwendbar sind, können durch die Pestanstalten zum Preise von 5 P. für 
10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Eerichtvalhiehle 
und ertchtescriter erfolgt unentgeltlich. 
35. erhält solgende Fassung 
2 uer der Schreiben mit Zullungeurbunde 
1 Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungourkunde finden die Bestimmungen 
in den II. 165—174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 
30. Jannar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvoll- 
ziehers der beslellende Bote der Postanstalt tritl. 
II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit austelungmokunde, welche von 
Deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden 
ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
III Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zusiellungsurkunde 
wüssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Wi 
der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zu- 
nächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungöorte, 
die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungs- 
urkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Absender für alle Beträge haft-
	        
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