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Gesebsammlung
das Fürstenthum *# Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 25. 14. lr8
I. RNegierungs- Verordnung vom 11. Septenber 1879,
einige 7 zur Ausführung von §. 153 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes für das Deutsche Reich betreffend.
t Serenissimi Höchsler Genehmigung wird zur Auesthrung von F. 153 des
“*2 für das Deutsche Neich verordnet, was folgt:
sebruue der Slaatsanwaltschaft im Sinne von 5§5. 153 des Gerichtsverfassungs-
esetzes sind
* 1. die Fürstlichen Gensdarmen mit Einschluß der Gensdarmeriewachtmeister,
die mit Handhabung der Ortspolizei betrauten Bürgermeister und sonstigen Ge-
meindebeamten, insbesondere die Gemeindevorstcher auf den Landorten des
Fürstenthums und alle zum Sicherheitedienste von den Gemeinden Angestellten
hinsichtlich des örtlichen Vercichs ihrer amtlichen Thätigkeit,
das Fürstliche Forst- und Jagkschutzpersenal binsichtlich der von demselben nach
seinen Dienstverpflichtungen zu überwachenden strafbaren Handlungen gegen die
Forst-, Jagd., Feld-- und Fischereigesetze,
die Fürstlichen Sirnrraufichtobkamten hinsichtlich der strasbaren Handlungen
gegen *0n Jeit und Sieuergese
die Straßenausseher, deren #rpieuur Hülfspersonal, sowie die Chaussec= und
de hesh hinsichtlich der innerhalb ihres Dienstbereichs begangenen
oder wahrnehmbar gewordenen strafbaren Handlungen, besonders bezüglich der
Zuwiderhandlungen gegen die aus die Straßenpolizei und auf die Entrichtung
von Weg= und Brückengeld Bezug habenden Vorschriften,
z. die Eichmeister und deren technische Gehülfen hinsichtlich der strafbaren Hand-
lungen gegen die auf die Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge bezüglichen Vor-
schriften,
.# die von Corporationen, juristischen Personen, Genossenschaften oder Grundbe-
sipern deo Fürstenthumo zum Forst., Jagd., Feld- und Fischereischuy Angestellten,
soweit solche eidlich in Pflicht genommen und der Staatsanwaltschaft mittelst.
schriftlicher Erklärung der Personen, in deren Privatdienste sie stehen, zur Ver-
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