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jüung geslellt sind, hinsichtlich der von diesen Privatbediensteten zu überwachen-
rafbaren Zuwiderhandlungen gegen die Forst., Jagd-, Feld- und Fischerei-
welgn
. im Allgemeinen die am Landgerichte und an den Amtsgerichten des Fürsten-
thums angestellten Gerichtsdiener, diese jedoch unter den in F. 2 dieser Ver-
ordnung ausgedrückten Beschränkungen.
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5. 2.
Die Gerichtsvollzieher sind insofern Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft, als sie ver-
pflichtet sind, die von derselben ausgehenden Anordnungen der Drchsuchung und Be-
schlagnahme, die Anweisungen zur vorläufigen Festnahme einer Person, sowie die Vor-
sührnge, und Haftbefehle, endlich die Steckbriefe der Staatsamwaltschaft zur Vollsercmg
zu bringen.
Die gleichen Verpflichtungen haben für alle Fälle die Fürstlichen Gensdarmen mit
Einschluß der Gensdarmeriewachtmeister, die Vollstreckungs-Beamten der von Gemeinden
verwalteten Sicherheitspolizei aber innerhalb ihres besonderen Dienstbereichs, endlich die
an dem Landgerichte und den Amigerichten angestellten Gerichtsdiener, diese jedoch nur
in dringenden Eilfällen und außerdem insoweit, als sie nicht durch die ihnen etwa an-
vertraute Aussicht über Gefangene und ihre Verpflichtung für den inneren Dienst der
Gerichte nach der Erklärung des vorgesebten richterlichen Aufsichtsbeamten behindert sind.
Ländliche Gemeindevorsteher, sowie die Ortsrichter und Ortsschöppen auf den Land-
orten sind jedenfalls verpflichtet, die bezeichneten Organe der staatlichen Polizei auf Er-
fordern bei Ausführung der im ersten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten Handlungen
angemessen zu unterstützen.
S. 3
Diese 8 tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche
Reich in Wirksam
Greiz, den uen Spheenber 1879.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
4 * 42. Regierungs Verordnung vom 17. September 1879,
5s den Verkehr mit Sprengs ffen betreffend.
Mit Höchster Oenchmigung wird in Vetref des Verkehrs mit Sprengstoffen hier-
durch Folgendes verordnet:
r
5% 7 d#e- aOtosieen Stoffe, auf bueche sih die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind:
51% Schieß= und Sprengpulo
Nltroglpeerin (Srrtgel 1 Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere
Dynamit (ein nicht abtropfbaret Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen,
an sich nicht explosiven 2