Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Kuallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbe- 
riffen: 
6 Pulvermunilion, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der 
Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen. 
beytere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vor- 
schriften dieser Verordnung nicht. 
1 Transport erplosiver Stoffe. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§S. 2. 
Von der Versendung sind ausgeschlossen: 
Nitroglucerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische 
von Nitroglocerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, 
Pulversähen 2c.; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Kuallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
A. Versendung erplosivet Stoffe auf Landwegen. 
Der Transport explosiver Stoffe anf Kheweanan, welche gleichzeitig zur Personen- 
beförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur stalt, wenn in sehr jigen, 
den Zällen die zur Befeitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das 
Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger Personen in kücer 
ster Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen. 
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Explosive Stoffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Jugen so gedichtet find, 
daß ein Ausstreuen nicht stattsinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, jest zu verpacken. 
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. 
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehl- 
pulver in lederne Säcke geschũttet werden. 
ODynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, 
gemahlener Schiesbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin verichen sind) 
sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit= und Schieß- 
baumwoll-Patronen, Schießb aumwolle, sowie andere Nitrocellulose sen weder mit Zünd- 
ungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt w 
ießbaumwolle, sowie andere Nitrorellulose muß bis zu mistens 20 Procent 
Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, sodaß eine 
Reibung des Inhalls nicht stattfinden kann. 
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