Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem In- 
halte mit der Ausschrift: „Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dyna- 
mit, Schießbaumwolle“ versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mil der 
Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, bezeichnet sein. 
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilogramm, 
das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen ent- 
haltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, 
Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung von 
Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Vehälter dürfen deshalb nie gerollt oder 
abgeworfen werden. 
das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik oder 
dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der 
Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen. 
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Die Behälter müssen auf dem Juhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen 
Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert 
sind; insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt 
und durch Holzunterlagen unter Haar- und Strohdecken gegen jede rollende Bewegung 
gesichert werden. 
§. 7. 
Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhülchen, Zündpräparaten oder sonsligen leicht 
entzündlichen Gegenftänden äusammen verladen werden 
6 ist untersagt, Dynamit oder Steftaamwall mit Pulver, Pulvermunition, Feuer- 
ernirhen, oder Zündungen zusammen zu valade 
Wird loses Pulver in Mengen von 8 mebr als 15 Kilogramm Brultogewicht, 
oder werdeu andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm 
Drttogewich versendet, 6 finden auf dergleichen Tranoporte außer der Vorschrift des 
nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden 
W dieses Abschnittes Auwendung. 
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie un- 
bedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. 
Sie müssen als Warnungszeichen eine von Weitem erkennbare, schwarze Fahne mil 
einem weißen P tragen. 
Zum Sperren der Näder dürsen nur hölzerne Nadschuhe angewendet werden, bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichlung (Kräter) geslattet, welche aber ganz vom Nad- 
schuh bedeckt sein muß. 
8. 10. 
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver-
	        
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