Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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XVI Den Austraggebern ist gestattet, au der Vorderseite des Auftragsformulars 
das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages er- 
solgen soll. Für die Bestimmungs- lanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der 
Vorzeigung des Postauftrags maßgebend 
XVII. An Sntage und an eesehlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von 
haih nicht statt, 
XVIll Gormulare zu boftaträhen können durch die Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden 
§. 20. 
Postouströge 1 Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Ein- 
##, d holung der Annahmeerklärung versendet werden. 
I1 Zu den Zestausträaen für Accepteinholung kommt ein besonderes horwulor in 
Gebrauch. Derarlige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück 
bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Austraggeber % auf 
der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
· den Namen und Wohnort des Bezogenen, 
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnor 
Die Ausfüllung des Vordrucko bezüglich des Tages der zaihigeen des Wechsels und 
die Angabe der elwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der 
unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme elwaiger Bestimmungen 
des Auftraggebero darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung 
an ihn zurück, oder an eine andere Person (s. Absatz IX) weitergesandt, oder einer zur 
Protesterhebung besucten Stelle übergeben werden soll. Für solche Bälle bedarf es der 
Vermerke: „Sofort z „Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest.“ Zu schrift- 
lichen Mittheilungen ean # Wechselöczohenen ist das Postauftrags-Formular, welches im 
Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. 
I Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel bei- 
zusügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge 
zu einer Sendung sind unslatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel 
nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lanten und gleichzeitig 
zur Aunahmerrklärung vorzuzeigen sind. 
Der Auftraggeber hal den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Um- 
schlage unter Eischreibung an diejenige Postanstalt abkusienden, welche die Accepteinholung 
bewirken soll. Der Brief ist mit der Ausschrift „Postanstrag naah .. (Name der 
Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird #n Einlieferungsschein ertheilt. 
Die Vorzeigung des Poslauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den 
Wechselbezogenen selbst oder au dessen Bev ollmöchtigten. Als bevollmächtigt 
wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Be- 
sonderen auf die Annahme von Miechseln lantende Vollmacht niedergelegt hat, poslseitig 
jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über
	        
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