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8. 30.
Die Vorschriften der Regierungeverordnung vom 10. September 1873, den Trans-
port von Schießpulver und Dynamit betreffend, werden, insoweit sie mit gegenwärtigen
Vorschriften im Widerspruch stehen, aufgehoben.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem I. Oktober dieses Jahrco in Kraft.
Greiz, am 17. September 1879.
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
. V.
C. Perthes.
43. Landesherrliche Verordnung vom 20. September 1879,
das Straffestsetzungsrecht des Fürstlichen Landrathsamts durch Strafver-
fligungen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Planen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . .
verordnen hiermit, was folgt:
5. 1.
Unsere Landesherrliche Verordnung vom 12. September 18368 (G.-S. von 1868,
S. 391 ff.) heben Wir, insofern danach ein Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen Polizeistrafvorschristen nur nach Maßgabe der Strafsprozeßordnung vom 12. September
1868 zulässig sein und den Yolizeibehörden des Landes lediglich das Recht zustehen soll.
die durch eine Polizei-Uebertretung verwirkte Geldstrafe dem Schuldigen abzufordern, mit
Unserer gegenwärtigen Verordnung insoweil wiederum auf, als dieß mit den nachstehenden
Bestimmungen geschieht.
8. 2.
Das vor Unserer gedachten Verordnung landesgesezlich bestandene Straffestsetzungs=
recht staatlicher Polizeibehörden tritt, jedoch zunächsl mit solgenden sich an die Vorschriften
der §§. 453 bis 458, der Reichsstrasprozeßordnung auschließenden Beschränkungen und
naheren Bestimmungen, wieder in Wirksamkeit.
8. 8.
Insoweit# Uebertretungen von Yolizeistrafvorschristen in den für Unser gürstenthum
jeweilig geltenden (bestehenden over künftig ergehenden) Gesetzen und Verordnungen oder
in für einzelne Orte desselben gültig errichteten Statuten mit einer Geldstrafe, welche
das Maß von 150 Mark nicht überschreitet oder mil einer Geldstrafe bis zu diesem
Betrage und dafür wahlweise anzuwendender Haft bedrohel werden, kann von dem
Landrathsamte, innerhalb der demselben nach den deshalb geltenden Vorschristen
zukommenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, die zulässige Geldstrase und diejenige