Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 30. 
Die Vorschriften der Regierungeverordnung vom 10. September 1873, den Trans- 
port von Schießpulver und Dynamit betreffend, werden, insoweit sie mit gegenwärtigen 
Vorschriften im Widerspruch stehen, aufgehoben. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem I. Oktober dieses Jahrco in Kraft. 
Greiz, am 17. September 1879. 
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
. V. 
C. Perthes. 
43. Landesherrliche Verordnung vom 20. September 1879, 
das Straffestsetzungsrecht des Fürstlichen Landrathsamts durch Strafver- 
fligungen betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . . 
verordnen hiermit, was folgt: 
5. 1. 
Unsere Landesherrliche Verordnung vom 12. September 18368 (G.-S. von 1868, 
S. 391 ff.) heben Wir, insofern danach ein Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Polizeistrafvorschristen nur nach Maßgabe der Strafsprozeßordnung vom 12. September 
1868 zulässig sein und den Yolizeibehörden des Landes lediglich das Recht zustehen soll. 
die durch eine Polizei-Uebertretung verwirkte Geldstrafe dem Schuldigen abzufordern, mit 
Unserer gegenwärtigen Verordnung insoweil wiederum auf, als dieß mit den nachstehenden 
Bestimmungen geschieht. 
8. 2. 
Das vor Unserer gedachten Verordnung landesgesezlich bestandene Straffestsetzungs= 
recht staatlicher Polizeibehörden tritt, jedoch zunächsl mit solgenden sich an die Vorschriften 
der §§. 453 bis 458, der Reichsstrasprozeßordnung auschließenden Beschränkungen und 
naheren Bestimmungen, wieder in Wirksamkeit. 
8. 8. 
Insoweit# Uebertretungen von Yolizeistrafvorschristen in den für Unser gürstenthum 
jeweilig geltenden (bestehenden over künftig ergehenden) Gesetzen und Verordnungen oder 
in für einzelne Orte desselben gültig errichteten Statuten mit einer Geldstrafe, welche 
das Maß von 150 Mark nicht überschreitet oder mil einer Geldstrafe bis zu diesem 
Betrage und dafür wahlweise anzuwendender Haft bedrohel werden, kann von dem 
Landrathsamte, innerhalb der demselben nach den deshalb geltenden Vorschristen 
zukommenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, die zulässige Geldstrase und diejenige
	        
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