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pflichteten Beamten der Polizeibehörde, von einem Gensdarm oder Ortsrichter mündlich
oder schriftlich zu den Acten der Polizeibehörde abgegebene Versicherung, daß er die Zu-
stellung bewirkt habe und zwar an den Veschuldigten selbst oder 8 Ehefrau oder daß
er die Versügungoausfertigung bei verweigerter Annahme derselben in der Wohnung des
Beschuldiglen meägkhelassen habe. Zugleich muß Zeit und Ort der erfolgten Zustellung
getm angezeigt sein
Die Zustellung einer Verfügung, in welcher eine Geldstrafe von mehr als 30 Mark
iestgesett * muß durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Derselbe erhält solchenfalls zwei
Ausfertigungen der Verfügung vom Landrathsamte. Die eine ist von ihm an "
schuldigten oder dessen Ehefrau zu übergeben beziehungsweise bei verweigerter Annahme in
der Wohnung des Beschuldigten zurückzulassen, die andere mit der aufzunehmenden Zu-
stellungsurkunde zu den Acten der Behörde zurüickzureichen, auf die erstere aber eine Ab-
schrift der Zustellungburkunde zu setzen.
Auf den Inhalt der Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen des F. 174 der
Reichseivilprozepordnung entsprechende Anwendung.
Der Gerichtsvollzieher hat für eine solche Zustellung 80 Pf., die gesehlichen Reise-
kosten (vergl. §. 17 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher) und die Schreibgebühren
in Unsab zu bringen. Der Zuslellung mittelst der Post darf er sich hierbei nicht be-
dien
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Von der erfolgten Zustellung der Srafverfügung hat das Landrathsamt den Amts-
anwalt bei dem Amtsgerichte, in dessen Mezirke der Beschuldigte wohnhaft oder aufhältlich
ist, ungesäumt durch Mittheilung einer Abschrist der Verfügung zu benachrichtigen.
Erfolgt der Antrag auf zerichtliche Gus-nr iee oder wird wider die
Versäumniß der Antragsfrist in der nach den §. 44, 45 und 455 der Neichsstrafpro.
zeßordnung statthaften Weise Wiedereinseyung in den vorigen Stand bei dem zuständigen
Amtsgerichte oder dem Landrathsamte nachgesucht, so sind — dasern nicht die Strafver-
sügung von dem Vandrathsamte zurückgenommen wird, was ihm freisteht — von demsel-
ben die Acten der zuständigen Amtsanwaltschaft zur Verfügung des Weiteren (vergl.
55. 454, 455 der Neichsstrafprozehordnung) vorzulegen.
Ist dagegen binnen einer Woche nach ltanninachung der Sirafverfügung auf ge-
richtliche Enlscheidung wider dieselbe nicht angetragen, so wird die Strasverfügung voll-
streckbar.
Es ist danach wegen Beitreibung der festgesezten Geldstrafe sowie der Kosten halber
und wegen Vollzuges der ctwa verfügten Einziehung in Gemäßheit der Vorschriften in
§§. 9 bis 13 des Gesetzes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen
und Verfügungen der Verwaltungobehörden zu verfahre
Ist eine Haststrafe zu vollziehen, so kann dieß uon Landrathsamte selbst beshehen,
wenn dasselbe über ein geeignetes Haftlokal verfügt und die Person, wider welche d
Strafe vollstreckt werden soll, im Bezirke des Amtöogerichts Greiz wohnhaft oder aushäle.
lich isl. In allen anderen ällen ist die Haftstrafe auf Ersuchen des Landrathoamtes,