Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

248 
pflichteten Beamten der Polizeibehörde, von einem Gensdarm oder Ortsrichter mündlich 
oder schriftlich zu den Acten der Polizeibehörde abgegebene Versicherung, daß er die Zu- 
stellung bewirkt habe und zwar an den Veschuldigten selbst oder 8 Ehefrau oder daß 
er die Versügungoausfertigung bei verweigerter Annahme derselben in der Wohnung des 
Beschuldiglen meägkhelassen habe. Zugleich muß Zeit und Ort der erfolgten Zustellung 
getm angezeigt sein 
Die Zustellung einer Verfügung, in welcher eine Geldstrafe von mehr als 30 Mark 
iestgesett * muß durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Derselbe erhält solchenfalls zwei 
Ausfertigungen der Verfügung vom Landrathsamte. Die eine ist von ihm an " 
schuldigten oder dessen Ehefrau zu übergeben beziehungsweise bei verweigerter Annahme in 
der Wohnung des Beschuldigten zurückzulassen, die andere mit der aufzunehmenden Zu- 
stellungsurkunde zu den Acten der Behörde zurüickzureichen, auf die erstere aber eine Ab- 
schrift der Zustellungburkunde zu setzen. 
Auf den Inhalt der Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen des F. 174 der 
Reichseivilprozepordnung entsprechende Anwendung. 
Der Gerichtsvollzieher hat für eine solche Zustellung 80 Pf., die gesehlichen Reise- 
kosten (vergl. §. 17 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher) und die Schreibgebühren 
in Unsab zu bringen. Der Zuslellung mittelst der Post darf er sich hierbei nicht be- 
dien 
S. 7 
Von der erfolgten Zustellung der Srafverfügung hat das Landrathsamt den Amts- 
anwalt bei dem Amtsgerichte, in dessen Mezirke der Beschuldigte wohnhaft oder aufhältlich 
ist, ungesäumt durch Mittheilung einer Abschrist der Verfügung zu benachrichtigen. 
Erfolgt der Antrag auf zerichtliche Gus-nr iee oder wird wider die 
Versäumniß der Antragsfrist in der nach den §. 44, 45 und 455 der Neichsstrafpro. 
zeßordnung statthaften Weise Wiedereinseyung in den vorigen Stand bei dem zuständigen 
Amtsgerichte oder dem Landrathsamte nachgesucht, so sind — dasern nicht die Strafver- 
sügung von dem Vandrathsamte zurückgenommen wird, was ihm freisteht — von demsel- 
ben die Acten der zuständigen Amtsanwaltschaft zur Verfügung des Weiteren (vergl. 
55. 454, 455 der Neichsstrafprozehordnung) vorzulegen. 
Ist dagegen binnen einer Woche nach ltanninachung der Sirafverfügung auf ge- 
richtliche Enlscheidung wider dieselbe nicht angetragen, so wird die Strasverfügung voll- 
streckbar. 
Es ist danach wegen Beitreibung der festgesezten Geldstrafe sowie der Kosten halber 
und wegen Vollzuges der ctwa verfügten Einziehung in Gemäßheit der Vorschriften in 
§§. 9 bis 13 des Gesetzes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen 
und Verfügungen der Verwaltungobehörden zu verfahre 
Ist eine Haststrafe zu vollziehen, so kann dieß uon Landrathsamte selbst beshehen, 
wenn dasselbe über ein geeignetes Haftlokal verfügt und die Person, wider welche d 
Strafe vollstreckt werden soll, im Bezirke des Amtöogerichts Greiz wohnhaft oder aushäle. 
lich isl. In allen anderen ällen ist die Haftstrafe auf Ersuchen des Landrathoamtes,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.