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von dem dabei eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Abschrift der
Strafverfügung mitzutheilen ist, durch das zufländige Amtsgericht in einem geeigneten
Hastlokale zu vollstrecken.
§. 10.
Wird jedoch nach Einleitung dieses Vollftreckungsverfahrens das Gesuch nm Wieder-
einsehung in den vorigen Stand gegen die Versäumung an der Frist für den Autrag
auf gerichtliche Enlscheidung angebracht, so ist mit der Zwangsvollstreckung so lange Auf-
gü#tok - nehmen, bis über das Wiedereinsehungsgesuch entkgültig entschieden ist (vergl.
§§. 45, 46 der Reichtostrasprcheßordnang.
* durch die gerichtliche Entscheidung, welche auf bezüglichen Antrag erfolgt, die
Strafverfügung. des Landrathsamtes endgültig aufgehoben, oder eine niedrigere Strafe fest-
gesebt, so ist eine zufolge Polizeilicher Strafverfügung inzwischen etwa schon gezahlte Geld-
strafe aus der RNasse, in welche sie geflossen ist, ganz beziehungsweise zu dem abgeminder-
ten Betrage an den Erleger derselben zurückzuerstatten, eine elwa schon verbüßte Haft-
strase von der erkannten Strafe abzurechnen.
§. 11.
Ist der zuständige Amtsanwalt beziehungsweise die Staalsanwalischaft wegen einer
zu bestrafenden Handlung eingeschritten, bevor eine wegen derselben Handlung ergangene
polizeiliche Strafverfügung dem Beschuldigten zugestellt worden ist, so ist letztere bei nach-
gehends erfolgender Zuslellung wirkungslos.
8. 12.
Die Berechnung von Koslen in dem Verfahren bei polizeilichen Strafverfügungen
erfolgt in der Weise, daß die in 8. 63 Absatz 1 des Gerichiskoslengesetzes für das Deutsche
Reich für amtbrichterliche Strafbesehle bestimmten Gebührensätze keincsfall überschritten,
mindestens aber 50 Pfennige Hie Lebähee in Ansatz gebracht werd
Die Zustellungs-Gebühr des Gerichtsvollziehers, die Schmingroahr. sowie der Betrag
der Kosten des Beirrcunhhreksuhren wird besonders berechnet.
Die Erhebung der angesetzten Kosten darf jedoch nur erfolgen, wenn die Strafver-
fügung entweder vollstreckbar oder auf dawider erhobenen Einspruch durch die amtserichter-
liche Entscheidung auf die gleiche oder eine höhere Strafe erkannt wird.
S. 13.
Durch Unsere gegenwärtige Verordnung wird nicht berührt:
a. das bisher bestandene Recht der Polizeibehörden des Landes, eine bloße An-
sorderung der durch die Uebertretung eines Polizei= Strasgebots oder Verbots
verwirkten Geldstrafe eintreten zu lassen,
4. das bisher rücksichtlich solcher Strafen fandcorechtlich bestandene Anforderungs-
recht anderer Organe der Staats= oder Ortspolizei,
die Befugniß der Polizeibehörden und der Gemeindevorstände zur Festsezung
von Ordnungsstrafen und das zu deren Beilreibung beslehende Verfahren, so-
wie überhaupt die in alin. 2 von ? 2 uUnferer Fandesherrlichen Verordnung
vom 12 September 1868 (Ges. S. S. 391) enthaltene Bestimmung,
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