Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
I5. 
(Ausgegeben am 25. September 1570.) 
  
4 Landesberrliche Verordnung vom 24. September 1679, 
Uebergangsbestimmungen wegen der Daner des juristischen Vorbereitungs- 
dienstes betreff end. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste ve von e Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c. 
urkunden un sügen zu wissen: 
Unter Vorbehalt weiterer eltimmungen aus Anlaß von F. 1 Absatz 2 des Aus- 
suhrungsgeseheo vom 16. April 1879 zum Gerichtoverfassungsgesetze für das Deutsche 
Neich finken Wir Uns bewogen, i Grund der gedachten Gesevesvorschrift vorläufig zu 
verordnen, was folgt: 
1. 
Die allgemeine Leilung und Vrauss diidung dee Vorbereitungsdienstec, in welchem 
Neserendere nach Maßgabe der gedachten Gesetze zu beschäftigen sind, steht Unserer Vandes- 
regierung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesonderc, insoweit nicht mit Unserer Genehmig- 
ung eiwas Anderes beslimmt wird, die Zuweisung der Referendare an die Behörden und 
Rechtsanwälte, sowie die Verwendung der * die Ersteren angewiesenen Geldmittel. 
Rechtskandidaten, welche vor dem HNwrafitrenen des Gerichtsverfassungsgesere und 
des Ausführungogesetzes dazu vom 16. April 1879 zum Vorbereitungsdienste für den 
staatlichen Justizdienst zugelassen worden sind, haben auch nur zu dem zweährigen in 
der Regierungs-Verordnung vom 19. September 1871 vorgeschriebenen Vorbereitungs- 
dienste verbunden zu gellen und bei dem Gesuche um Zulassung zu dem zweiten Exauien 
nur die Zeugnisse derjeuigen Behörden, bei denen sie während dieser Zeitdaner beschäftiget 
gewesen sind, über ihre zufriedenstellende rechtswissenschastliche und praktische Ansbildung 
beizubringen. 
Urkundlich unter Unserer Poirn Unterschrift und Unserem Fürstlichen Iusiegel. 
Gegeben Greiz, am 24. September 1 
8.) Heinrich XXII. 
Faber.
	        
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