Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
I5.
(Ausgegeben am 25. September 1570.)
4 Landesberrliche Verordnung vom 24. September 1679,
Uebergangsbestimmungen wegen der Daner des juristischen Vorbereitungs-
dienstes betreff end.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste ve von e Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
urkunden un sügen zu wissen:
Unter Vorbehalt weiterer eltimmungen aus Anlaß von F. 1 Absatz 2 des Aus-
suhrungsgeseheo vom 16. April 1879 zum Gerichtoverfassungsgesetze für das Deutsche
Neich finken Wir Uns bewogen, i Grund der gedachten Gesevesvorschrift vorläufig zu
verordnen, was folgt:
1.
Die allgemeine Leilung und Vrauss diidung dee Vorbereitungsdienstec, in welchem
Neserendere nach Maßgabe der gedachten Gesetze zu beschäftigen sind, steht Unserer Vandes-
regierung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesonderc, insoweit nicht mit Unserer Genehmig-
ung eiwas Anderes beslimmt wird, die Zuweisung der Referendare an die Behörden und
Rechtsanwälte, sowie die Verwendung der * die Ersteren angewiesenen Geldmittel.
Rechtskandidaten, welche vor dem HNwrafitrenen des Gerichtsverfassungsgesere und
des Ausführungogesetzes dazu vom 16. April 1879 zum Vorbereitungsdienste für den
staatlichen Justizdienst zugelassen worden sind, haben auch nur zu dem zweährigen in
der Regierungs-Verordnung vom 19. September 1871 vorgeschriebenen Vorbereitungs-
dienste verbunden zu gellen und bei dem Gesuche um Zulassung zu dem zweiten Exauien
nur die Zeugnisse derjeuigen Behörden, bei denen sie während dieser Zeitdaner beschäftiget
gewesen sind, über ihre zufriedenstellende rechtswissenschastliche und praktische Ansbildung
beizubringen.
Urkundlich unter Unserer Poirn Unterschrift und Unserem Fürstlichen Iusiegel.
Gegeben Greiz, am 24. September 1
8.) Heinrich XXII.
Faber.