Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Sendungen mitl ciner Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark für den Ve- 
3ogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vor- 
zeigung von Pestaufträgen nicht staltl. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vor- 
zeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept 
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 
sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf 
der Rückseite des Pestausm henmennlart ein anderes Verfahren vorgeschrieben hal. 
1 Die Annahme des Wechselo muß durch den Bezogenen oder dessen Vevollmäch- 
tigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn 
dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung 
andere Einschränkungen beigefügt werden. 
VII Der angenommene Wechsel wire von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt 
au den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesanrt. 
VIII. OHat der Auftraggeber auf der Nückseite des Poslauftrags-Formularo nicht 
andere hae getroffen, so find der Postaustrag und die Anlagen an ihn zurückzu- 
kanen sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene 
sein Venolhnnchige eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr 
taa zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite 
Vorzeigung stattgesunden hat. 
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postanstrng eit dem #echer nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen ichs be- 
legenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des gr anschenan werde. 
Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den 
Vermerk „Sofort an N. in N.= auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auczu- 
drücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei stalt. Dieselbe geschieht unverzüglich, 
und War miltets Einschreibbriefes an den neuen Empfänger 
inscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach einmaliger 
vergeblicher Vozeigg an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum 
Zweck der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Pro- 
test", ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Post- 
austräge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlaugenden Annahme die Weitersendung 
des Wechselo zur Protestaufnahme vorgezeichuet ist, werden sofort nach der ersten vergeb- 
lichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung 
weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den betreffen- 
den Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die 
Prolestkosten hat der Austraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts be- 
stehen aus solgenden Säßen: 
em Porto für den Postauftragsbrief mt:t:: . . ... 30 PM. 
5) *P Gebühr Hür die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Wechselbetrages, vv 10 „ 
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit. 30 „ 
zusammen 70 Pf.
	        
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