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Aufbewahrung oder Bewachung der Leiche die erforderlichen Anordnungen vorläufig zu
tresfen
Uebrigen bewendet es in dieser Beziehung bei den Vorschriften des F. 41 der
s n
Die von den Militairbehörden um Vornahme der Leichenschau ersuchten Civilgerichte
sind verpflichtet, den W und in dessen Behinderung einen anderen Arzt zuzuziehen.
Verfahren bei ausgebrochenen Bränden.
Die Gemeindevorstände in den Stärsen zus Landorten als Verwalter der Ortspolizei,
ebenso die mit der örtlichen Polizeiverwaltung für die in §. 4 Abs. 5 der Gemeinde-
ordnung vom 25. Januar 1871 bezeichneten besonderen #meindebeque und einzelne
Domanialbesitzungen des Landesfürstlichen Hauses betrauten Personen haben bei Ausbruch
eines Jeuers nicht allein die bei dem Ausbruche von Bränden durch Feuerlöschordnungen
oder genehmigte Vokalstatuten vorgeschriebenen Anordnungen zu #ssn sondern auch ihr
Augenmerk vorzugsweise mit darauf zu richten, ob und welche Verdachtsspuren etwa dafür
vorhanden sind, daß das Feuer durch eine vorsäßliche oder fahrlässige Brandsliftung ver-
ursacht wurde.
Nicht weniger haben sie nach Maßgabe der Vorschriften in §. 161 der Strasprozess
ordnung weitere Nachforschungen vorzunehmen und alle keinen Aufschub gestattenden An-
erdunge zu treffen, um die Verdunkelung des Sachverhalts zu verhüten, auch, wenn die
in S. 127 der Strafprozehordnung gedachten Voraussehungen vorliegen, zu einer vor-
läufigen Festnahme des der Vrandstiftung Verdächtigen zu schreiten.
Ueber jeden Brand, welcher nicht unzweifelhaft ohne Verschulden eines Menschen
(3. B. durch Einschlagen des Blitzes) entstanden ist, haben sie unler Darlegung des Er-
gebnisses ihrer Nachforichmngen, bezüglich unter Uebersendung der elwa aufgenommenen
Verhandlungen nach Maßgabe des §. 161 Absaß 2 der Strasprozeßordmmg ohne Verzug
an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte oder, falls das Erforderniß schleuniger Vor-
nahme richterlicher Untersuchungsschritte bei zu droßer Entfernung des Sitzes der Staats-
anwaltschaft vom Orte des ausgebrochenen Brandes dies anempfiehlt, unmittelbar an den
Amtorichter berichtliche Anzeige zu erslatten, welcher Letztere in Gemäßheit des S. 163
der Strasprozet#ordnung kra wird.
C Schufbesimmungen.
Die Regierungsverordnung vom 1. Juli 1869, betreffend das Verfahren bei plöt-
lichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen, sowie bei ausgebrochenen Vränden
wird hiermit aufgehoben.
F. 1
Die Desimmungen der gegenwärtigen #rr treten gleichzeitig mit der Straf-
prozehordnung in Kra
Greiz, am 23. henber 1879.
Fürstlich Reuß--Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Verthes.