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As. Regierungs Verordnung vom 24. September 1879,
die Führung der amtsgerichtlichen Register über die zur Erhaltung des
Vorzugsrechtes angemeldeten Einbringenforderungen der
efrauen betreffend .
Mit Serenissimi Höchster Oenehwigung wird auf Grund von F. 32 Absatz 2 des
Gesetzes vom 5. Mai 1879 zu Ausführung der Konkursordnung für das Deutsche Reich
und zugleich zu näherer Ausführung der in den §. 27 ff. des angegogenen Landesgesetes
gegebenen Bestimmungen verordnet, was folgt:
Das von dem Amtsgerichte, dessen Zuständigkeit sich nach S. 28 des angczogenen
Landeogesetzes bestimmt, zu führende Register über die zur Erhallung des Vorzugerechts
angemeldeten in §. 27 Absatz 3 gedachten Landesgesetzes näher bezeichneten Forderungen
der Ehefrauen ist nach dem unter & beigefügten Formulare und Schema einzurichten.
* Dasselbe muß, einschließlich der für spätere Eintragungen vorläufig leer bleibenden
Vlätter, mit Seitenzahlen versehen sein.
Zu dem Register ist, sobald mehr als zehn Einträge von Jorderungen bewirkt sind,
ein alphabelische6 Namensverzeichn iß der (iemänner anzulegen und fortzuführen.
Der Antrag auf Eintragung einer Ea kann von der Ehefrau schriftlich oder
mündlich zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden
Ebenso kam der Antrag auf Verlautbarung eines ehemännlichen Widerspruchs oder
einer Löschung im Register schriftlich oder mündlich beim Amtsgerichte angebracht werden.
Ueber den dem Amtsrichter vorzulegenden Antrag auf Eintragung einer eheweiblichen
Forderung hat dieser mit Rücksicht auf die in §S. 29 des Landesgeselzes vom 5. Mai 1879
enthaltenen Bestimmungen, ferner auf die Legitimation eines etwa für die Ehefrau auf-
tretenden Bevollmächtigten, auf die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin im Sinne von
§. 51 der Givilprozeßordnung und die sonst nach der Beschaffenheit des Einzelfalles in
Betracht zu ziehenden Umstände Wn zu fassen.
Auf Anträge, die auf Löschungen und auf den Eintrag ehemännlichen Widerspruchs
gerichtet sind, hat nach entsprechenden Grundsätzen die amtorichterliche Verfügung zu
erfolgen.
8. 4.
Die Protokolle über Anträge auf Eintragungen der in §. 2 bezeichneten Art, sowie
die solche Anträge enthaltenden Schriftstücke, welche sich auf einen und denselben Forder-
ungseintrag beziehen, sind in mit forllaufenden Blalizahlen zu versehenden Beilagoacten
zu dem Register zu sammeln.
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Auf Grund der in F. 3 gedachten Pmhichturn Verfügungen erfolgen die Ein-
träge zum Vorrechls- Register durch den Gerichtsschreiber,
Jedem Eintrage einer Forderung, eines Widerspruchs oder ciner böschung ist die