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Die unter Nr. 4 der Regierungs· Verorduun vom 6. Juni 1873 (G.-S. 1873
S. 101) gegebene Beslimmung, wonach die im Bezirke des Juslizamtes Zeulenroda woh-
nenden Rentenschuldner ihre Renten entweder unmittelbar an die Kasse der Landrenten.
bank zu Greiz oder an die Bezirkssteuereinnahme zu Zeulenroda zu entrichten haben sollen,
wird hiermit in Ansehung sämmtlicher reutenpflichtiger Bewohner des derzeitigen Justiz=
amtsbezirks Zeulenroda und der in den Flurbezirken derselben gelegenen excommunalisirten
Nitlergüter dahin abgeändert, daß die betreffenden Rentenschuldner ihre Renten fortan
ausschließlich an die Kasse der Landrentenbank in Greiz abzuführen baben.
B. Bestimmungen betresfs der Möhlerscaft eines Landesausschutmitgliedes.
Bei den Vorschriften des Gesetzeo vom "v. Jannar 1871, die Bildung eines Lan-
desausschussee betreffend, dücksichtlich der für die Wahl der einzelnen Mitglieder hergestellten
Wählerschaften behält es der Neubildung der Amtsgerichtsbezirke ungeachtet durchaus und
in der Maße sein Bewenden, daß der bisher von dem Vandbezirke des Juslizamtssprengels
Zeulenroda unter der Leitung Fürstlichen Landrathsamtes zu wählen gewesene Vertreter
auch in Zukunft von den Gemeindevorstehern der Gemeindebezirke Arnsgrün, Bernsgrün,
Brückla, Büna. Dobia, Eubenberg, Fröbersgrun, Hain, Hohenölsen, Kauern, Leiningen,
Lunzig, Mebla, Neudörfel, Pöllwih, Schöubrunn und Molfshain, sowie von den Besitzern
der in den betreffenden Flurbezirken gelegenen crcommmalisirten Niktergüter gewählt wird.
C. Veränderungen belreffs der ötlichen Zusländigkeil der Ihosiate.
Dat Physikat zu Greiz besteht sorlan * den gesammten Bezirk des Fürstlichen Amts-
gerichts Greiz mit den dem Physikus daselbst durch Gesetze und sonstige Normen beige-
legten autlichen Befugnissen und Obliegenheiten.
zu Zeulenroda vbestthende Physikat ist künftig für den Bezirk des Fürstlichen
—- Zeulenroda, das für den Justizamtsbezirk Burgk hergestellte Physikat für den
Bezirk des Fürstlichen Nrtgerlche Burgk zuständig.
D. Beränderung gewisser den Gerichtsbehörden des Landes bisher zugewiesener
Zulländigeiten.
Die in der Regierungs-Verordnung vels 16. Januar 1859 unter Nr. 4 (G.-S.
1859 S. 12) den Gerichtobehörden des Landes auferlegten Obliegenheiten werden hier-
mit auf Fürstlliches Landrathsamt hübertrahen,
E. Schlubbelimmung.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit ’r l Oktober laufenden Jahres in Kraft.
Greiz, am 26. Seplember 1679
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.