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30. Regierungs- Verordnung vom 27. September 1879,
enthaltend einige Bestimmungen über die künftige Thatigkeit, sowie über die
ebi lbern, und Verlagsforderungen der Rechtsanwälte in den von den
eutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird in in Rückscht auf die bevorstehende
Geltung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 unter Vorbehalt weiterer Bestimmungen vorläufig das
Folgende verordnet:
8.
Sachwalterische Verrichtungen in An cledenheiten welche von den Deutschen Prozeß-
ordnungen nicht betroffen werden, ist der bei einem Landesgerichte zugelassene Rechtsanwalt
bei sämmtlichen Behörden des Fürstenthums wrnehmen befugt.
Denjenigen bei Gerichten des GrhSrah Sachsen-Weimar und des Fürsten-
thums Reuß Jüngerer Linie zugelassenen Rechtsanwälten, welchen vor dem Inkrafttreten
der Rechtsanwaltsordnung nachgelassen war, vor Gerichten des Fürstenthums als Rechts-
beistand oder Prozeß-Vevollmächtigter thätig zu sein, soll in Angelegenheiten, auf welche
die Deutschen Prozeßordnungen nicht Anwendung finden, die gleiche Thätigkeit bei den-
selben Gerichten auch nach dem Inkrafttreten der Rechlcanwaltsordnung nachgelassen sein.
Diese Verstattung erfolgt unter der Vorausseßung, daß den im Fürstenthume Reuß
Aelterer Linie wohnhaften und bei einem Gerichte desselben zugelassenen Rechtsanwälten,
welchen vor dem Inkrafttreten der Techitamwaltbormng nachgelassen war, bei Gerichten
des Großherzogthums Sachsen-Weimar oder des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie als
Rechtsbeistand oder Prozeßbevollmächtigter thätig zu sein, Seiten der Regierungen dieser
Staaten die Fortsehung der gleichen Thätigkeit de denselben Gerichten in von den Reichs-
Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten verstattet wird, und für diejenige Zeit,
für welche das eben bezeichnete Verhältniß besteht.
Für die Gebühren= und Verlagsforderungen der Rechtsanwälte in denjenigen Ange-
legenheiten, welche von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, sind an
und nach dem 1. Oktober 1879 die in der Toxordnung der Gerichts- und Sachwalter.
gebühren zum summarischen Prczesse, ausgegeben mit der Landesherrlichen Verordnung
vom 24. Dezember 1852, beziehungsweise die in der Landesherrlichen Verordnung vom
Februar 1853 und der damit publicirten allgemeinen Gebührenordnung gegebenen
Beiphriter, soweit sie sich auf Sachwaltergeschäfte beziehen, im Zusammenhange mit den
zu beiden bezeichneten Gesetzen ergangenen Nachtrags- und Abänderungsbestimmungen, und,
was die Gebühren= und Verlagsforderungen für sachwalterische Thätigkeit in Strafssachen
anlangt, die mit der am 12. September 1868 publicirten Strafprozehordnung erschienenen
Gebühren-Taxe in Strafsachen maßgebend.
Handelt es sich um die Beitreibung einer nach den in §. 3 enthaltenen Bestimm-