Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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30. Regierungs- Verordnung vom 27. September 1879, 
enthaltend einige Bestimmungen über die künftige Thatigkeit, sowie über die 
ebi lbern, und Verlagsforderungen der Rechtsanwälte in den von den 
eutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird in in Rückscht auf die bevorstehende 
Geltung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und der Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 unter Vorbehalt weiterer Bestimmungen vorläufig das 
Folgende verordnet: 
8. 
Sachwalterische Verrichtungen in An cledenheiten welche von den Deutschen Prozeß- 
ordnungen nicht betroffen werden, ist der bei einem Landesgerichte zugelassene Rechtsanwalt 
bei sämmtlichen Behörden des Fürstenthums wrnehmen befugt. 
Denjenigen bei Gerichten des GrhSrah Sachsen-Weimar und des Fürsten- 
thums Reuß Jüngerer Linie zugelassenen Rechtsanwälten, welchen vor dem Inkrafttreten 
der Rechtsanwaltsordnung nachgelassen war, vor Gerichten des Fürstenthums als Rechts- 
beistand oder Prozeß-Vevollmächtigter thätig zu sein, soll in Angelegenheiten, auf welche 
die Deutschen Prozeßordnungen nicht Anwendung finden, die gleiche Thätigkeit bei den- 
selben Gerichten auch nach dem Inkrafttreten der Rechlcanwaltsordnung nachgelassen sein. 
Diese Verstattung erfolgt unter der Vorausseßung, daß den im Fürstenthume Reuß 
Aelterer Linie wohnhaften und bei einem Gerichte desselben zugelassenen Rechtsanwälten, 
welchen vor dem Inkrafttreten der Techitamwaltbormng nachgelassen war, bei Gerichten 
des Großherzogthums Sachsen-Weimar oder des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie als 
Rechtsbeistand oder Prozeßbevollmächtigter thätig zu sein, Seiten der Regierungen dieser 
Staaten die Fortsehung der gleichen Thätigkeit de denselben Gerichten in von den Reichs- 
Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten verstattet wird, und für diejenige Zeit, 
für welche das eben bezeichnete Verhältniß besteht. 
Für die Gebühren= und Verlagsforderungen der Rechtsanwälte in denjenigen Ange- 
legenheiten, welche von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, sind an 
und nach dem 1. Oktober 1879 die in der Toxordnung der Gerichts- und Sachwalter. 
gebühren zum summarischen Prczesse, ausgegeben mit der Landesherrlichen Verordnung 
vom 24. Dezember 1852, beziehungsweise die in der Landesherrlichen Verordnung vom 
Februar 1853 und der damit publicirten allgemeinen Gebührenordnung gegebenen 
Beiphriter, soweit sie sich auf Sachwaltergeschäfte beziehen, im Zusammenhange mit den 
zu beiden bezeichneten Gesetzen ergangenen Nachtrags- und Abänderungsbestimmungen, und, 
was die Gebühren= und Verlagsforderungen für sachwalterische Thätigkeit in Strafssachen 
anlangt, die mit der am 12. September 1868 publicirten Strafprozehordnung erschienenen 
Gebühren-Taxe in Strafsachen maßgebend. 
Handelt es sich um die Beitreibung einer nach den in §. 3 enthaltenen Bestimm-
	        
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