273
Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
0
(Ausgegeben am 24. November 1879.)
S2. Consistorialverordnung vom 6. November 1879,
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Mai 1879, die Anschaffung der ver-
ordneten Schulbücher und sonst erforderlichen Lernmittel betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Gesetzes vom
8. Mai dieses Jahres, die Anschaffung der verordneten Schulbücher und souft erforder-
lichen Lernmittel betreffend, hierdurch bis auf Weiteres das Folgende verordnet.
S. 1.
Die Lehrer haben die in der Anschaffung der erforderlichen Schulbücher und Lern-
mittel säumigen Erziehungepflichtigen an ihre bezügliche Verpflichtung wiederholt zu erin-
nern, zunächst durch entsprechenden Auftrag an die betreffenden Kinder, sodann durch
direkte mündliche oder schriftliche Aufforderung.
5. 2.
Ist der direkten Aufforderung binnen 8 Tagen nicht Folge geleistet worden, so hat
der Lehrer unter Angabe von Namen und RKlasse des betreffenden Kindes, Namen, Stand und
Wohnung der Erziehungspflichtigen, sowie unter Bczeichnung deb oder der erforderten
Lernmittel bei der Lokalschulinspektion, in den Städten bei der Schuldirektion schriftliche
Anzeige zu machen.
8. 3.
Der Lokalschulinspektor bez. Schuldirektor hat hierauf bei dem Gemeindevorstand oder
bei den von diesem hierzu beauftragten Organen (Bezirksvorstehern) über die Vermögens-
verhältnisse der Betreffenden Erkundigung einzuziehen. Die Auskunft hierüber ist von
dem Gemeindevorstand oder den beauftragten Organen desselben kurz auf der vom Lehrer
eingereichten Anzeige zu vermerken.
S. 4.
Ist die völlige Mittellosigleit der betreffenden Erziehungspflichtigen oder eine solche
Hilfsbedürftigkeil derselben, daß wenigstens eine Beihülfe bei Anschaffung der nöthigen
Lernmittel erforderlich ist, hinreichend constatirt worden, so ist die Anschaffung ganz oder
theilweise aus den hierfür bestimmten milden Stiftungen, falls solche nicht vorhanden
sind oder nicht ausreichen, auf Kosten der Schulkasse zu bewirken (vergl. S. 6.).
42