Vriese
nil Achändi-
gungaschein.
VII Jür die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briesen, Postkarten,
Drucksachen und Waaren nprotr#, sowie bei Nachnahmebriefen:
1) wem die Bestellung * Dkebrstelbchi der Bestimmungs- Postanstalt
eogt ür jeren *
2) wenn die Bestellung s h hiilbeiiel der Bestimmungs-Postanstalt
nfelz. für jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen
jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung.
b. Bel Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postan-
weisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge
der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag
der unter a. 1 bz. u. 2 bezeichneten Sihe. Wenn nur die Scheine
die Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der
einfache Betrag des unter u. 1 bz. u. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur
Anwendun
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestell-
bezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs.Postanstalt
Niemand zur Vessigm ung steht, der die Leistung zum tarismäßigen Sate übernimmt.
VI Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem
Empfänger ibeerlasen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be-
sichiguang der entstandenen Bestellgebühr haften.
IX Bei der gleichzeiligen Abtragung mehrerer Briefe, Postkarten, Drucksachen oder
Waarenproben an deuselben Empfänger durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht
vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief u. s. w. zu entrichten; bei anderen
Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Be-
stellgeld vorausbezahlt, so trikt eine Erstattung nicht ein.
X Verweigert der Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags und erhe
licher Anerkennung der Zahlungeverweigerung, den Absender bezeichuet. Die Koslen der
Bestellung sind alsdann von dem Letteren zu tragen.
5. 22.
1 Wiünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briese ein
gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügl und in der Ausschrift vermerkt
werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseile des zusammengefalteten Be-
häudigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung ersorderliche Auf-
schrift zu Meis.JnBctressdechstrlltmgkcdel-BrichmitBchändigmsqdfcheia
Iiche§).
°I ür Schreiben mit ——— werden erhoben:
1) das gewöhnliche Briefporl
2) eine Begendigungsgebühr“