Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Vriese 
nil Achändi- 
gungaschein. 
VII Jür die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briesen, Postkarten, 
Drucksachen und Waaren nprotr#, sowie bei Nachnahmebriefen: 
1) wem die Bestellung * Dkebrstelbchi der Bestimmungs- Postanstalt 
eogt ür jeren * 
2) wenn die Bestellung s h hiilbeiiel der Bestimmungs-Postanstalt 
nfelz. für jede Sendung und für jedes Kilometer 15 Pf., im Ganzen 
jedoch nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung. 
b. Bel Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postan- 
weisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge 
der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag 
der unter a. 1 bz. u. 2 bezeichneten Sihe. Wenn nur die Scheine 
die Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der 
einfache Betrag des unter u. 1 bz. u. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur 
Anwendun 
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestell- 
bezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs.Postanstalt 
Niemand zur Vessigm ung steht, der die Leistung zum tarismäßigen Sate übernimmt. 
VI Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem 
Empfänger ibeerlasen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be- 
sichiguang der entstandenen Bestellgebühr haften. 
IX Bei der gleichzeiligen Abtragung mehrerer Briefe, Postkarten, Drucksachen oder 
Waarenproben an deuselben Empfänger durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht 
vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief u. s. w. zu entrichten; bei anderen 
Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Be- 
stellgeld vorausbezahlt, so trikt eine Erstattung nicht ein. 
X Verweigert der Empfänger die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die 
Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags und erhe 
licher Anerkennung der Zahlungeverweigerung, den Absender bezeichuet. Die Koslen der 
Bestellung sind alsdann von dem Letteren zu tragen. 
5. 22. 
1 Wiünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die 
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briese ein 
gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügl und in der Ausschrift vermerkt 
werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseile des zusammengefalteten Be- 
häudigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung ersorderliche Auf- 
schrift zu Meis.JnBctressdechstrlltmgkcdel-BrichmitBchändigmsqdfcheia 
Iiche§). 
°I ür Schreiben mit ——— werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporl 
2) eine Begendigungsgebühr“
	        
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