Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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zum Gerichtsverfassungsgesehe wird mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung verordnet, 
was folgt: 
F. 1. 
Die Richter und der Staatsanwalt des Fürstenthums tragen in den öffenklichen 
Sitzungen des Landgerichts zu Greiz und des beim Landgerichte zu Gera zu bildenden 
Schwurgerichtshofes, die Richter überdieß in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandes¬ 
gerichts zu Jena und die Gerichtsschreiber in den öffentlichen Sitzungen des Landgerichts 
zu Greiz die in den §§. 3 und 4 bezeich et Amtstracht. 
S. 2 
Die im Fürstenthume wohnhaften Rechtsanwälte, welche bei einem Gerichte des 
Landes zugelassen sind, tragen, wenn sie in öffentlichen Sihungen des Oberlandes¬ 
gerichts zu Jena oder eines zu dessen Bezirke gehörigen Landgerichts oder Schwurgerichts¬ 
hofes als Prozeßbevollmächtigte, Beistände beziehungoweise Vertheidiger einer Partei auf¬ 
treten, die in 55. 3 und 4 dieser Verordnung bezeichnete Amtstracht. 
S. 3. 
Die Amtstracht der Richter, des Staatsanwaltes, der Gerichtsschreiber sowie der 
Rechtsanwälte ist insofern übereinstimmend, als sie bei allen bezeichucten Personen in einem 
faltenreichen schwarzen, aus Wollstoff zu fertigenden, mit weiten offenen Aermeln versehenen 
und bis auf die Knöchel herabreichenden Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem 
Varett besteht. 
8. 4. 
Das Amtskleid der Richter, des Staatsanwaltes und der Rechtsanwälte ist bis un¬ 
terhalb der Brust offen, dagegen das der Gerichtsschreiber vor der Brust geschlossen. 
Näher wird Schnitt, Gestaltung, Stoff und Beschaffenheit des zur gedachten Amts¬ 
tracht gehörigen Gewandes und Bareits durch eine in Fürstlicher Regierungskanzlei zur 
Einsicht der Betheiligten ausliegende ¬ bestimmt. 
S. 5 
Ein Staattanwalt oder Rechtsanwalt, delcher das Wort ergreifen will, hat das 
Barett aufzusetzen, kann dasselbe aber während des Vorkrages wieder ablegen. 
Während einer Eidesleistung oder Urtheilsverkündigung ist von den an der Ver¬ 
handlung betheiliglen Richtern, Gerichtöschreibern und Rechtzanwälten, sowie von dem 
Staatsanwalte stets das Varett zu tragen. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1860 in Kraft. 
Greiz, am 22. November 1879. 
Fürstlich Reuß=Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
  
Druckfehlerberichtigung. 
S. 266 der Ges.=S. muß es Z. 13 v. u. slatt: „lit, a, b. c und d" heißen: „lit. a, b und c.“
	        
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