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noch besonders mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach Ill des
Zusatzprotokolles zu Ausstellung von Erklärungen und Anerkenninissen über die Staats-
angehörigkeit befugten Schweizer Behörden in dem weiter unten ebenfalls beigedruckten
Verzeichuisse zusammengestellt sind.
Greiz, am 24. Februar 1882. «
Filkstltch Mag-Pl. Landesregierung.
aber.
C. Perthes.
Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich * der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft. Vom 27. April
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und die Shrteriche Eidgenossenschaft, von
dem Wunsche beseelt, die zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz bestehenden
freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befesligen, und von der Absicht geleitet,
die Bedingungen für die Niederlassung der Angchörigen des Deutschen Reichs in der
Schweiz und der Angehörigen der Schweiz im Deutschen Reich, sowie die wechselseilige
Unterstützung Hulfsbedürftiger zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Ende einen
Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
B Majestät der Deutsche Kaiser
Allerhöchstihren anßerorwentliht Gesandten und bevollmächtigten Minister bei
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn Generallieutenant Maximilian
Heinrich von Roeder,
un
der Schweizerische Bundesrath
den Herrn Bundesrath Fridolin Anderwert, Vorsteher des eidgenössischen
Jusliz= und Polizeidepartements,
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich
— vorbehalllich der beiderseitigen Ratifikation — über folgende Artikel geeinigt haben:
Artikel I.
Die Deutschen sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person
und Eigenthum auf dem nämlichen Fuse und auf die nämliche Weise aufzunehmen und
zu behandeln, wie es die Angehörigen der anderen Kantone sind oder noch werden sollten.
Sie können insbesondere in der Schweiz ab= und zugehen und sich daselbst dauernd oder
zeitweilig aufhalten, wenn sie den Geseen und Polizeiverordnungen nachleben.
de Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen
Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen sein, und zwar ohne
daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf.
Artikel 2.
Um in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen oder sich dort niederzulassen, müssen die
Deutschen mit einem Heimathsscheine und einem von der zuständigen Heimathsbehörde
ausgestellten Zeugnisse versehen sein, durch welches bescheinigt wird, daß der Inhaber im
Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet und einen unbescholtenen Leumund genießt.