Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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b. betreffs der Petition des Franz Pucher hier wegen Einlösung verfallener 
Cassenscheine 
durch die Eröffuung vom 19. dieses Monats, 
c. in Ansehung der Petition einer Anzahl von Fuhrwerköhaltern betreffs der 
Regierungs= Verordnung vom 22. August 1878 über das Befahren der 
Landstraßen (Wege 1. Classe) 
durch die CSröffnungen vom 20. und 22. dieses Monats. 
Wir bleiben Unserm getreuen Landtage in Huld und Guaden gewogen und haben 
zur Bekundung des Vorstehenden den begenwärtigen 
andtag abschied . 
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Hürstlichen Jusiegels Höchsteigenhändig 
vollzogen. 
Gegeben Greiz, am 22. December 1879. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
87. Negi Bekanntmach vom 22. December 1879, 
die Wirksamkeit der §§. 1 und 2 der Regierungsverordnung vom 22. Angust 
1878 wegen des Besahrens der Landstraßen betreffend. 
  
  
Nachdem der Landtag des zrsienuhuno verschiedene Wünsche bezüglich der in den 
§I§. 1 und 2 der Regierungsverordnung vom 22. Angust 1878, das Befahren der Land- 
straßen (Wege 1. Glasse) betreffend (Gesehsammlung von 1878 S. 123), enthaltenen 
Vorschriften über die Breite des Radfelgenbeschlags befürwortet hat und die zur Begrün- 
dung angeführten Verhältnisse das Bedürfniß einer Revision der gedachten Vestimmungen 
ergeben haben, so ist einstweilen mit Höchster Genehmigung Serenissimi beschlossen wor- 
den, dieselben — wie hiermit geschieht — bis auf Weiteres außer Wirksamkeit zu setzen. 
Dies wird hiermit zur allgemeinen Keuntniß gebracht. 
Greiz, am 22. December 1 
Fürstlich Nauße#l, cbandesregierung. 
aber. 
G. Perthes.
	        
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