Postanweisungen,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriesträgern nicht ob.
IV V Insofern in einzelnen Bezirken die Milgabe von Postsendungen in einem weiteren
nusrm als im Abs. II und im Abs. Ul angegeben, gestattet ist, bewendet es, so lange
nicht abändernde Anordnung getroffen wird, bei den desfallsigen besonderen Vestimmungen.
7 Jeder Landbriesträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit
sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreib-
sendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen
hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer besugt. Die Ertheilung
des Einlieserungoscheins über die vom Laudbriefträger angenommenen Sendungen mit
Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt;
der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn moöglich
beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in
Belreff der bei Nachnahmesendungen nach §. 18 Abs. IV Anwendung findenden Be-
scheinigung.
! Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
porlopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briese mit
Werthangabe (Abs. III und 1V) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung
durch die Postanslalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt
bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von
5 Pf., welche im Vorans entrichtet werden muß, zur Erhebung.
3 der Ein- . 25.
lie serung. 1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn
die Versendung des eingelieserten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeignelen Post er-
2) Dienst. folgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
lnhen II Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im
Allgemeinen:
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Mor-
gens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bio 8 Uhr Abends.
Die Ober, Posldirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postver-
bindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszu-
dehnen oder zu beschränken.
II An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nach-
mittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag kreffen,
werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens
bis 5 Uhr Nachmiltags, sowohl des Vormiltags als auch des Nachmitlags, zwei Stunden
ansfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr