Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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V Soll die Zurückforderung auf lelegraphischem Wege geschehen, so darf ein des- 
sallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht die 
Poslanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurück- 
forderung bercchiigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in dem Telc= 
gramm bemerkt 
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko 
bei Napee- des Briefumschlags bz. der Vegleitadresse erstattet 
VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden bunsichlich der Portoerhebung für 
die Mihbefürderung dieselben Bestimmungen, wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung 
Aks. VII) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach 
der Bras zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. 
8. 30. 
nan dun 1 Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängero kann, sofern im ein- 
nn-is. zelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer 
W die Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegoorte stattfinden, wenn dadurch keine 
au untet- Storung des Dienstes herbeigeführt wird. 
wegeor 1 Das Porlo wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Delerder berechnet. 
Eine von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt 
l 
§ 
Odrisl-Iowa 1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird 
W derselbe ron dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der 
Er knn ameencite h des betreffenden Postbeamten wiederhergestellt. 
Saungen 1 Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer 
vosiccanien. *m- mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts 
der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, 
ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
III Bei Poslanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst an- 
wesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts 
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerusen. Ist ein zweiter Beamter nicht im 
Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugczogen. 
IV Hat nach den vorslehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung 
stattgesunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packeke mit oder 
ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Em- 
pfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in 
Gegenwart eines Poslbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Leistet der Empfänger diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet der- 
selbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushän- 
digung nach Maßgabe der folgenden Vorschristen zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, 
welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, 
sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
V Die Postbeamten mussen sich jeder über den Zweck der Eröffnung uinaugehenden 
Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhand-
	        
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