Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Vestellung. 
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lung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei 
derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§§. 13 und 14) zum Zweck 
der Prüsung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind 
die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
5. 32. 
1 Die Verbindlichkeit der Poslverwallung, die augekommenen Gegenslände den Em- 
psängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Poslkarten, 
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Wagareuproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten 
6) auf Ablieferungsscheine (Post. Packetadressen) ber Sendungen mit Werthangabe 
und über Einschreibpackete. 
I Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreibpackete und serner die Geldbeträge 
auf Grund des Ablieferungsscheins (der #as packinseshn, der Postanweisung), gewöhn- 
liche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post abgeholt 
werden. 
III Für di Vestellung der ghien Packete im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
1) bei orh Tostämter# l 
a)su e bis 5 Aalern einschliehlihggg Pf. 
) fñr ween Packete. 
Für einzelne große Orte kann durch bejondere Verfügung der obersten Fenlchsene 
die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 15 Pf. und bei schwe- 
reren Packtten auf 20 Pf. feslgesetzt werden. 
bei den übrigen Postanstalten 
a) für Packete bis 5 swepn einschließlici 5 Pfl. 
b) für schwerere Packete 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Vegleitarresss, wird für d0 schwerste Packet die 
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weilere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. 
erhoben. 
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthanu- 
Jabe im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
) für Briefe mil Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1 500 Mark 5d09|.. 
h) im Betrage von mehr alo 1 500 und bis 3•000 M#t I0 „ 
2) für Packete mit Werlhangabe: die Sähe für Briese mit Werthangabe, wenn 
eber der Tr für die Vestellung der eeshuche Packete höhere Säße ergiebt, 
diese letztere 
V An Orten, wo- Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3 000 Mark
	        
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