Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Eingeschriebene Briefe mit Behändigungsschein sind dem Empfänger selbst 
oder einer derjeuigen Personen zu behändigen, an welche die Bestellung von 
eingeschriebenen Briefen nach §. 34 Abs. V zulässig ist. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Empfänger oder in 
dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 
2 die Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift 
den Empfang des Schreibens auerkennen lassen. 
4) Verweigert der Empfänger, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 be- 
zeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von dem be- 
stellenden Boten auf dem Bchändigungsscheine unter näherer Angabe des 
Grundes zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Em- 
pfänger die elwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Behändigungs- 
gebühr rc. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Ahändigung 
an den Empfänger nicht, und werden die Beträge in solchem Falle vom Ab- 
sender eingczogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde 
verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 be- 
zeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren 
ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Empfängers zu be- 
festigen, die von Privalpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar 
zu crachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung. 
an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an 
deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Empfänger wirklich (als Miether, 
Nubnießer oder Eigenthümer rc.) gehört. 
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein 
bewendet es bei den hicrüber bestehenden besonderen Beslimmungen. 
ie Porko= bz. sonstigen Belräge für ein Schreiben mit Dehändigmngsschen 
müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Empfänger entrichtet werl 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Elulieferung des Schrelben 
zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, 
die anderen Belräge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungs- 
scheins von ihm eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführk werden kann, kommt 
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach d dem Bestimmungsorte und bz. 
die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
F. 36. 
- 1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
qers abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aus- 
n n und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet 
sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche 
Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 34 Abs. I. Die Aushändig- 
ung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum "estgesepten 
Dienststunden (. 25).
	        
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