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Augsburger Gesetz verdeckt, welches unter dem Scheine evangelischer
Zugeständnisse Besitz und Recht der katholischen Kirche im weitesten
Umfange wiederherstellte. Aber das Reichsgesetz war da und die
Frage der Einführung des verhaßten Interim trat unmittelbar an
den Rath von Straßburg heran. Wie konnte man heffen, daß
Männer von Butzers Gesinnung sich mit diesem vergiftenden Aus-
kunftsmittel der kaiserlichen Diplomaten jemals ausfsöhnen würden.
Butzer erklärte dem Minister Granvella rundweg seine Opposition,
und ihm zur Seite stand Paul Büchlin, Fagius genannt, der seit
1541 Capitos Stelle einnahm, ein Elsässer war und den größten
Einfluß in Straßburg und Constanz besat. Als am 26. Mai 1548
der Inhalt des Reichstagsbeschlusses amtlich bekannt gemacht wurde,
entstand solche Aufregung in Straßburg, daß der Rath alle Schritte
zu machen genöthigt war, um ein Ausnahmsprivileg für die Durch-
führung von der kaiserlichen Regierung zu erwirken. In besonderer
französischer Bittschrift wandte man sich an den Kaiser persönlich,
aber höchstens eine Fristerstreckung wurde gewährt, dagegen auf dem
Interim bestanden. Auf der Bahn, welche von der kaiserlichen
Regierung nun einmal beschritten war, konnte es nicht mehr Er-
staunen erregen, daß fünfzehnhundert im Elsaß herumschwärmende
hungrige neapolitanische Reiter die Richtigkeit des Augsburger Reichs-
gesetzes den Straßburger Bürgern einleuchtender zu machen suchten.
Der Rath verhandelte lange über Annahme oder Ablehnung.
Endlich beschloß man die Sache vor die Schöffen zu bringen, die
aber mit 134 gegen 132 Stimmen den Beschluß faßten, die Frage
der ganzen Gemeinde vorzulegen. Es war dies einer der Fälle,
wo die Einrichtung des beständigen Regiments, das wir kennen ge-
lernt haben, sich als wichtigstes Institut der ganzen Stadtverfassung
bewährte, denn wer vermöchte wol zu ermessen, welche Wendung die
Stadtgeschichte genommen hätte, wenn dieser Beschluß sofort aus-
geführt worden wäre. Da aber die Dreizehn und Fünfzehn eine
Art von Controlle gegenüber den Beschlüssen der großen Gemeinde-
körper besaßen, so war es möglich eine fast revolutionäre Maßregel,