Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu 
stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
VIII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung 
der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusendenden 
gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Maarenproben und Zeitungen mit den vorbei- 
fahrenden Poslen verschlossene Taschen besardert werden, ist für diese Vermittelung eine 
Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben 
Abschnitt II. 
Estafettensendungen. 
§. 45. 
a) Annahme. 1 Briefe und andere Gegenstände können zur estafeltenmäßigen Beförderung nur bei 
solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station sich be- 
inden, oder welche au Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Veförderung der eingelieferten 
Sendung zweckmäßig benutzt werden können 
II Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur 
estafeltenmätigen Beförderung nicht angenommen. 
Mach-wicht # Mit Estaffeiten werden nur Gegenslände bis zum Gesammtgewicht von 10 Kilo- 
chassenhen. gramm befördert. Vriefe bis zum Gewicht von 250 Gramm müssen in haltbares Papier 
eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müfssen 
die Briefe und Packeke in einer solchen Form zur Post eingeliefert werden, daß sie in der 
Estafeltentasche Raum finden. 
V Die Ausschrift muß den Bestimmungen des §. 5 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafektensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
4) Belörder- VII Die Beförderung geschiebt zu Pferde oder mittels Kariols. Eisenbahnzüge 
uneweite, werden, insofern der Absender nicht eine andere Veförderungsweise verlangt hat, benußzi, 
wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit denselben ihren Bestim- 
mungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, wie bei der Beförderung zu Pferde. 
Vestellung VIII Die durch Eslafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt 
* aueli werden, sofern vom Absender oder Empfänger nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie 
müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Ausschrift lautet. Wird dies 
durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus- und Geschäfts- 
beamte oder erwachsene Familienglieder des Empfängers geschehen. Der Abnehmer muß 
dem zberbringer quiltiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
rm'u X Für jeden Gegenstand rc#. ist das Porto und für jede Estafelte außerdem eine 
r-esnmin en von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
adt X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Eslafelte aus einem 
ese sremden Postgebiete kommk, die zuerst berührle Postslation ist zur Ansetzung der Abfertigungs- 
gebühr berechtigt. 
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