Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des eiwa zu benutzenden 
Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist (siehe 
8. 59 Abs. I). 
XIlI Das elwaige Wegegeld, sowie sonstige Wege- 2c. Abgaben werden nach den be- 
brefennn zur öffentlichen Kenniniß gebrachten Tarifen erhoben 
XIII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfermung auf dem wirklich 
zu * Wege berechnet. 
XIV Bei Estafekten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilomeker entfernt sind, 
erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im F. 59 für Extraposten rc. vorgeschriebenen 
baunglichen Grundsätzen. 
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder 
nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung 
der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat: so ist dieses zulässig, 
wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten 
kann und zwischen der Ankunst und dem Rückritt mindestend eine Ruhezeit von der Dauer 
der einsachen Beförderungsfrisl gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen 
Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanslalt zu erkennen geben. Für den 
Nückritt wird dann die Hälfte der Riltgebühren entrichtet. 
XVI Die Erhebung des Wegegeldes und der sonstigen Wege-#c. Abgaben geschieht 
im Falle der Rückbenuhung (Abs. XV) sowohl für den Zu- als auch für den Rückweg. 
Die Wfertigungsgebaht ist dagegen nur einmal zu entri 
1 Für die #stellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am 
Bestimmungsorte 50 Pfl. erhoben. 
(6 Bahiun XVI Für die 1 Beförderung von CEstafettensendungen auf Eisenbahnen 
lelen, u.„rlg werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein kesonderer Bregleiter zur Sicherung 
Pueo ren der S##hung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten erhobe 
Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze driller 
Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht 
besördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst böheren Klasse, 
) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze drikter Klasse, 
0) die Tagegelder des Begleilers für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hin- 
reise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge er. 
* forderlich ist. 
Herichtio- XIX Der Absender einer Estafettenfendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme 
Aher“ des BVestellgeldes, bei der Absendung bezahl Können dieselben von der absendenden 
Postanstalt nicht genau angegeben werden, n muß ein angemessener Geldbelrag hinter- 
legt werden. 
Abschnitt III. 
Personenbesorderung nittels der Posten. 
- zor 1 Die Meldung zur Reise mit den Peenbeh Posten kaun slattfinden: 
cise. a) bei den Poslanstalten, oder
	        
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