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XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des eiwa zu benutzenden
Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist (siehe
8. 59 Abs. I).
XIlI Das elwaige Wegegeld, sowie sonstige Wege- 2c. Abgaben werden nach den be-
brefennn zur öffentlichen Kenniniß gebrachten Tarifen erhoben
XIII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfermung auf dem wirklich
zu * Wege berechnet.
XIV Bei Estafekten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilomeker entfernt sind,
erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im F. 59 für Extraposten rc. vorgeschriebenen
baunglichen Grundsätzen.
XV Münscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder
nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung
der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat: so ist dieses zulässig,
wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten
kann und zwischen der Ankunst und dem Rückritt mindestend eine Ruhezeit von der Dauer
der einsachen Beförderungsfrisl gewährt wird. Der Absender der Estafette muß seinen
Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanslalt zu erkennen geben. Für den
Nückritt wird dann die Hälfte der Riltgebühren entrichtet.
XVI Die Erhebung des Wegegeldes und der sonstigen Wege-#c. Abgaben geschieht
im Falle der Rückbenuhung (Abs. XV) sowohl für den Zu- als auch für den Rückweg.
Die Wfertigungsgebaht ist dagegen nur einmal zu entri
1 Für die #stellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am
Bestimmungsorte 50 Pfl. erhoben.
(6 Bahiun XVI Für die 1 Beförderung von CEstafettensendungen auf Eisenbahnen
lelen, u.„rlg werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein kesonderer Bregleiter zur Sicherung
Pueo ren der S##hung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten erhobe
Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze driller
Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht
besördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst böheren Klasse,
) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze drikter Klasse,
0) die Tagegelder des Begleilers für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hin-
reise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge er.
* forderlich ist.
Herichtio- XIX Der Absender einer Estafettenfendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme
Aher“ des BVestellgeldes, bei der Absendung bezahl Können dieselben von der absendenden
Postanstalt nicht genau angegeben werden, n muß ein angemessener Geldbelrag hinter-
legt werden.
Abschnitt III.
Personenbesorderung nittels der Posten.
- zor 1 Die Meldung zur Reise mit den Peenbeh Posten kaun slattfinden:
cise. a) bei den Poslanstalten, oder