a) Bei den
Postanstalien.
v) An Halte-
Kellen.
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b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen. welche von den Ober-Postdirectionen
öffentlich bekannt gemacht werd
II Bei den Vostanstalten kann die * frühestens 8 Tage vor dem Tage der
Abrei und — bei Schluß der Post für die Personenbeförderung Ceschehen.
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung kritt ein:
wenn 5 Hauptwagen oder in den bereits gestellten Veiwagen noch Plätze offen
sind: fünf Minuten, und
wenn Wucss nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich
d: fünfzehn Minuten
vor der sengekhir Abgangêzeit der betreffenden Pofl.
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum
bestimmten Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post er-
olgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für
die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmitktelbar bis zum Abgange
der Post statifinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Er-
messen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme
nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post
Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Pläte im Hauptwagen schon vergeben
oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Posl schon besetzt sind, oder wenn auf
der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme
mur unter dem Vorbehalt stalt, daß in dem Dentwagen und in den elwa mitkommen-
den Beiwagen noch unbesehte Plätze vorhanden si
VII Bei solchen YPosten, zu welchen kanee - überhaupt nicht gestellt werden, können
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben
werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plähen nicht Personen
gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch
kann der Reisende einen vorhandenen Plat sich daduch sichern, daß er bei seiner Meldung
sogleich das Personengeld bis zur nächsten Siation bezahlt.
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende muß
an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Rei-
senden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen
Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wa-
gens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post un-
statthaft.
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne
Station oder von einer Hallestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden
Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Plaß nehmen und das entsprechende
Personengeld erlegen.