Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

a) Bei den 
Postanstalien. 
v) An Halte- 
Kellen. 
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b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen. welche von den Ober-Postdirectionen 
öffentlich bekannt gemacht werd 
II Bei den Vostanstalten kann die * frühestens 8 Tage vor dem Tage der 
Abrei und — bei Schluß der Post für die Personenbeförderung Ceschehen. 
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung kritt ein: 
wenn 5 Hauptwagen oder in den bereits gestellten Veiwagen noch Plätze offen 
sind: fünf Minuten, und 
wenn Wucss nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich 
d: fünfzehn Minuten 
vor der sengekhir Abgangêzeit der betreffenden Pofl. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post er- 
olgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für 
die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmitktelbar bis zum Abgange 
der Post statifinden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Er- 
messen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme 
nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden Post 
Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Pläte im Hauptwagen schon vergeben 
oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Posl schon besetzt sind, oder wenn auf 
der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme 
mur unter dem Vorbehalt stalt, daß in dem Dentwagen und in den elwa mitkommen- 
den Beiwagen noch unbesehte Plätze vorhanden si 
VII Bei solchen YPosten, zu welchen kanee - überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben 
werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plähen nicht Personen 
gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch 
kann der Reisende einen vorhandenen Plat sich daduch sichern, daß er bei seiner Meldung 
sogleich das Personengeld bis zur nächsten Siation bezahlt. 
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch 
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende muß 
an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Rei- 
senden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wa- 
gens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post un- 
statthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne 
Station oder von einer Hallestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden 
Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Plaß nehmen und das entsprechende 
Personengeld erlegen.
	        
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