Neisegepac.
Neberlrach
orto und
ersicher·
ungsgebühr.
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5. 53.
1 Jedem Reisenden ist die Mimahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt ge-
staltet, als die jünnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl.
§5. 1, 10 und 11).
li Aleine Neh dedũrfnise, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in den
Neten und Taschen des Wagens oder zwischen den Süßen und znter den Sitzen unter-
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich führen.
l Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung b##rgeben werden. Die
Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an
welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein
bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth-
gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein;
die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den
Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die —i- enthalten. Bei
Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf cs einer Bczeichnung nich
IV Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Achhteburfniste besteht, muß
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post unter Vorzeigung des Fahr-
scheins bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat
der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen
Annabme und Verladung der Abgang der Poft nicht verzögert wird. Soweit Reisende
von einer Post auf die andere oder von einem Vahnzuge auf die Posl unmittelbar über-
gehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen.
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Ge-
päckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des
Reisegepäcks erfolgt uur gegen Rückgabe des Gepäckscheins.
8. 54.
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von
15 Mlegram bewilligt.
Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto
zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjeuigen Entfernung, welche der Per-
sonengeld. Erhebung zum * gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießen-
den Theil eines Kilogramms:
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.;
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf.
III Wird der Werth des Reisegepäcko angegeben, so wird die Versicherungsgebühr
für jeres Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Ent-
semung und zu jeder Höhe der Werhongat= 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil
!z 300 Mark, mindestens jedoch 10
Ist. das Gepäck mehrerer 4 welche ihre Pläc auf einen Fahrschein ge-
vomnis haben, zusammengepackt, so isl bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Frei-
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von