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dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personcn zu einer und
derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören
Die Erstatiung von Ueberfrachtporto und berschemoegbihr regelt sich nach
denselben Grundsätzen, wie die Erstaktung von Personengeld
S. 55.
, 1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck
ftc das nur während des Anfenthalto an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und
elt° gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestatlet werden.
I! Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postan-
stalt in Empfang nehmen, von wo ab die Poslverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
g. 56.
Werttbimmer 1 Bei den Vostanstalten werden nach Bedürfniß Warkezimmer unterhalten. Der
Voktpsianeen. Aufenthan in den Wartezimmern der Poslanstalten ist den Reisenden gestattet:
am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit,
3 auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station,
3) an den Endpunkten der Reise: eine Siunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergange von einer Posl auf die andere: während 3 Stunden.
II) Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise
und in geringer Zahl gestaltet werden.
III Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde an-
bringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Vuch befindet
sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt.
S. 57.
heipatten der 1 Jeder Reisende sicht unter dem Schuhe der Postbehörden.
ve II Andererseils ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthalt-
ung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Warte-
zimmern getroffenen Anordnungen zu sügen.
II! Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustim-
zu, iun Nauchen gegeben haben.
Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der
#ßh auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen,
können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betreffeuden Gesetzen — von der betreffen-
den ostanstall, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mil- oder Weiterreise ausge-
schlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs,
so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des
gczahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
7.