Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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- II Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist 
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht 
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförder- 
ungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene 
Beförderungszeit eingehalten werden. Mährend des Anhaltens darf der Peostillon die 
ierde nicht ohne Aussicht lassen. 
S. 64. 
Le, 1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Post- 
horn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten 
Fosseber sestgesettes Abzeichen zu tragen 
— 5n“ I1 Bei zweispännigem Fuhrwerk rabeh dem Poslillon ein Sih auf dem Wagen. 
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Merd nehmen. 
Bei gauz leichtem uhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden 
besect ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen 
eine zweispännige Beförderung auch dann staltfinden, wenn der Postillon vom Sattel 
fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postlilion vom Sateel 
sahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestaitet. Bei einer Be- 
spannung mit mehr als vier Pferden muß slets lang gespannt und vom Sattel gefahren 
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
c) Wechfeln II Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich 
nden begegnenden Exrtraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen 
NReisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillen, welcher den Reisenden 
auf die Stalion bringt. 
rt, IV Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim 
so Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. 
Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Yostillon, wenn der Reisende es 
verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
2 ung V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder 
dessen Leule an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, so- 
cleich auczuspannen. Dasselbe gilt, wenn der ewoe die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
Veschwerden. 1 Sofern der Extrapost. kc. Reisende * zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl 
zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen oder sich dazu des Beschwerdebuchs (F. 56 
Abs. III) zu bedienen. 
8. 66. 
1 Gegenwärtige Botordyung tritt am 1. April 1879 in Kraft. 
BVerlin, den 3. März 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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