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- II Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförder-
ungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene
Beförderungszeit eingehalten werden. Mährend des Anhaltens darf der Peostillon die
ierde nicht ohne Aussicht lassen.
S. 64.
Le, 1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Post-
horn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten
Fosseber sestgesettes Abzeichen zu tragen
— 5n“ I1 Bei zweispännigem Fuhrwerk rabeh dem Poslillon ein Sih auf dem Wagen.
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Merd nehmen.
Bei gauz leichtem uhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden
besect ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen
eine zweispännige Beförderung auch dann staltfinden, wenn der Postillon vom Sattel
fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postlilion vom Sateel
sahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestaitet. Bei einer Be-
spannung mit mehr als vier Pferden muß slets lang gespannt und vom Sattel gefahren
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
c) Wechfeln II Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich
nden begegnenden Exrtraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen
NReisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillen, welcher den Reisenden
auf die Stalion bringt.
rt, IV Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim
so Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll.
Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Yostillon, wenn der Reisende es
verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
2 ung V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder
dessen Leule an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, so-
cleich auczuspannen. Dasselbe gilt, wenn der ewoe die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
Veschwerden. 1 Sofern der Extrapost. kc. Reisende * zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl
zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen oder sich dazu des Beschwerdebuchs (F. 56
Abs. III) zu bedienen.
8. 66.
1 Gegenwärtige Botordyung tritt am 1. April 1879 in Kraft.
BVerlin, den 3. März
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.