Art. 5.
Zu 88. 9 und 22 des Hauptver trags.
Was in dem Hauptvertrage von den vertragschließenden Staaten festgesetzt ist, gilt
in Betreff des Königreichs Preußen nur für die dem Bezirke des Oberlandesgerichts an-
gehörigen Königl. Preußischen Gebietstheile.
Art. 6.
Zu §. 25 des Hauptvertrags.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die angeschlossenen preußischen Gebiets-
theile sowohl in eigentlichen Rechtsangelegenheiten, wie in Disciplinarsachen bestimmt sich
lediglich nach der Reichsgesehgebung und der Preußischen Landegesetzgebung.
Art. 7.
Zu §. 27 des nnr 76,
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt a
„das gemeinschaftliche — '(Oberlandesgercht-
Art. K.
Zu §. 28 des Hauptvertrags.
Die Verpflichtung ist zugleich auf die Verfassungen der verlragschließenden Staaten
zu richten. —
rt. 9.
Zu Nr. IX. des Schlußprotokolls vom 19. Feb ruar 1877.
Das Oberlandesgericht führt ein Dienstsiegel mit der Inschrift:
„Gemeinschaftliches Thüringisches Oberlandesgericht“.
Die vertratschließenden Regierungen behalten sich vor, die Hinzufügung eines geeig-
neten Wappne zu vereinbaren.
o geschehen Jena, am 23. April 1878.
Dr. Gottfried Theodor Stichling. Frichrich von Uttenhoven.
Dr. Karl Erust Brüger. Dr. Carl Blomeyer.
Heinrich Moritz Friedrich Lorentz. Heinrich Hornbostel.
Hermann von Bertrab. Moritz Kunze.
Dr. E. von Beulwitz.
Dr. Vollert.
Ludwig Hermann von Schelling. Georg Heinrich Rindfleisch.