5. 7.
Zu diesen Kosten sind zu rechnen:
1. die Reisekosten der Geschworenen,
2. die Reisekosten und Tagegelder der zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte be-
rufenen Beamten,
3. die Gebühren der Vertheidiger, Zeugen und Sachverständigen,
4. sonstiger Aufwand für gemeinsame Zwck Die Vereinbarung von Pausch-
äzen für diesen Aufwand bleibt vorbehalt
Zu den gemeinschaftlichen Kosten sind nicht zu renen: der Aufwand für den Trans-
vort und Rücktranspork der Angeschuldigten, sowie für deren Verpflegung, ingleichen die
Koften der Strafvollstrecung. Dieser Aufwand ist, soweit nicht eine andere Kasse zahlungs-
pflichtig ist, von dem Gerichte zu tragen, welches die Eröffnung des Hauptverfahrens
beschlossen hat.
5. 8.
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage des In-
krafttretens des Grrichtpverfossungsgeseges an gerechnet, von keinem der vertragschließenden
Theile abrindigt werden.
ch Ablauf dieser fünf Jahre steht jedem der vertragschließenden Theile die Kün-
8 n der Wirkung offen, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach dem-
jenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer Seite erfolgt, der Vertrag
für alle Theile außer Kraft tritt.
§. 9.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll bis spätestens den 1. März 1879
bewirkt werden.
Gegenwärtiger Vertrag ist in acht Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben
worden. -
Hallen-,"Snalc,dnllNovembeleM
(,.s.) Georg Heinrich Rindfleisch
(I. S.) Bruno Dietrich Benshee von Geldern-Crispendorf.
(L. S.) Dr. Carl Ernust Brüger.
(L. S.) Dr. Carl Blomeyer.
(I. 8.) Ernst Theodor Göpel.
(L. S.) Heinrich Hornbostel.
(I. 8.) Ferdinand Hauthal.
(I. S.) Dr. jur. Anton Vollert.
Staatovertrag,
die Zusammenlegung der Bezirke mehrerer
Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichts-
ezirken