Gesetzsammlung
das Fürstenthum gam Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 18. Februar 1879.)
1. Negierungs= Verordnung vom 27. Jannar 1879
zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, die Abänderung
der Gewerbe-Ordnung betreffend.
Zu Ausführung des Reichsgesebes vom 17. Juli 1878, die Abänderung der Ge-
werbe-Ordnung betreffend, wird unter Vezugnahme auf die Landesherrliche Verordnung
und die Regierungsbekauntmachung vom 20. November 1876 (Gesesammlung S. 147
und 160) mit Seronissimi Höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet:
5S. 1.
Die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände in Stadt- und Landgemeinden)
sind verpflichtet, dem nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbe-Ordnung |
besonderen Beamten für die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 1
bis 139# sowie des §. 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken gie
spektor) bei Ausübung seiner Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende
Unterstützung zu Theil werden zu lassen, insonderheit auf desfallsiges Ersuchen des Fabriken-
Inspektors
1I. das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitskarten (§. 137 Abs. 2 der
Gewerbe-Ordnung und Regierungsbekanntmachung vom 20. November 1878
unter E) und die ihnen nach Maßgabe des §. 138 Abs. 2 erstatleten An-
zeigen vorzulegen;
2. bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten;
3. Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher Anlagen vorzu-
nehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen.
5. 2.
Die Polizelbehörden (für die Städte die Gemeindevorstände, für das platte Land
das Landrathsamt) sind, ungeachtet der Anstellung eines Fabriken-Inspektors und auch
ohne besondere Anregung Seitens desselben, zur Wahrnehmung der Aussicht über die ge-
werblichen Anlagen in ihren bezüglichen Vezirken und zu deshalbigen Revisionen wniht