Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

für das Fürstemthum Schwarzburg-Rudolstadt 
den Fürstlichen Schwar — wirklichen Geheimrath und Staatsminister 
Dr. 9n Hermann von Bertr. 
für das Firsienchum Neuß sv Lin 
den Fürstlich Rcußischen Geheimen geegierunsrath Bruno Dietrich Bernhard 
von Geldern-Crispendorf, 
für das Fürstenthum Neuß Jüngerer Linie 
den Fürstlich Reußischen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert 
nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte allseitiger Ratification abgeschlossen worden. 
Art. 1. 
Appellationsgericht zu Eisenach ist von dem Tage an, mit welchem das Ge- 
uichedeafuswel für das deutsche Reich in Kraft tritt, aufgehoben. 
Art. 2. 
Die Versügung über die bei dem Appellationsgericht angestellten Beamten hat nach 
folgenden estem munge zu erfolgen: 
. Der Präsident ist als Präsident, der Vicepräsident und die Räthe des Appel- 
lationegechie sind mindestens als Räthe eines Oberlandesgerichts, oder als Directoren 
eines Landgerichts anzustellen. 
Der Oberstaatsanwalt ist mindeslens als erster Staakbanwalt oder als Rath eines 
Oberlandesgerichts oder als Director eines Landgerichis, der Gehülfe des Oberstaatsan- 
walts als Staatsanwalt oder als Richter anzustellen. 
Die anderweit angestellten Beamten dürfen in ihrem Range und ihrem Dienstein- 
kommen nicht verkürzt w 
Besondere Urbkreinkommen, welche zwischen einzelnen Regierungen und Beamten 
über deren anderweite Verwendung und deren Ansprüche aus dem Civilstaatsdienstver- 
hältnisse für den FSall der Aufhebung des Appellationsgerichts getroffen werden oder ge- 
troffen worden sind, werden nicht berührt. 
2. Diejenigen der unter 1 bezeichneten Beamten, welche am Tage der Aufhebung 
des Wypellalionogericht eine anderweite Anstellung nicht erhalten, oder welche nicht auf 
Grund der maßgebenden Gesetzesbestimmungen in den Ruhestand versebzt worden sind, 
werden zur Disposition gestellt und erhalten vom Tage der Aufhebung des Appellations- 
gerichts an den gesetlichen Dispositionsgehalt von ½8 ihrer Besoldung. 
3. Das Diensteinkommen der unwiderruflich angestellten Subalternen und Unter- 
beamten des Appellationsgerichts darf bei ihrer anderweiten Austellung nicht verkürzt 
werden. Diejenigen, welche eine anderweite Anstellung nicht erhalten oder welche nicht 
in den Ruhesland versett werden. werden zur Disposition gestellt und erhalten vom Tage 
der Aufhebung des Appellationsgerichts an den geselichen Dispositionsgehalt von ½ 
ihrer Besoldung. 
4. Von denjenigen Beamten des Appellationsgerichts, welche bei Aufhebung desselben 
nach vorstehenden Bestimmungen anderweite Anstellung zu erhalten haben, werden von 
der Schwarzburg-Sondershausen'schen Regierung der gegenwärtige Inhaber der siebenten
	        
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