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Rathsstelle und der gegemwärtige Inhaber der dritten Canzlistenstelle, von den übrigen
betheiligten Regierungen die übrigen der bezeichneten Beamten am Tage der Aufhebung
des Wbellationsegenchte übernommen.
lich dieser von den betheiligten Regierungen übernommenen Beamten, erlöschen
vom geiininer Tage ab die aus dem Art. 12 des Vertrages vom 17. Juli 1868 ab-
zuleitenden Verpflichtungen.
Art. 3.
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts elwa vorhandenen Vestände der
Sustentations= und Verwaltungskasse sind auf Grund einer abzulegenden Schlußrechnung
dieser Kassen unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen dergestalt zu vertheilen, daß
Sachsen-Weimar 38.), Sachsen-Coburg. Gotha 23,1, Schwarzburg-Sondershausen 9,.,
Schwarzburg-Rudolstadt 10,8, Reuß Aelterer Linie 6,, und Reuß Jüngerer Linie 12,
pro Cent erhält. Nach gleichem Maßstabe wird ein etwaiger Ausgabeüberschuß von den
sämmtlichen betheiliglen Regierungen gedeckt.
Auch erfolgt die der bieherigen Pomrinschaft obliegende Zahlung von Ruhegehalten,
Diepositionsgehalten und Wittwen= und Waisen-Pensionen nach dem obengedachten
Maßstabe.
Art. 4.
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts vorhandenen noch brauchbaren Schreib.,
Feuerungs- und Beleuchtungs-Materialien sind durch zu verpflichtende Taxatoren abzu-
schäten. Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt dieselben für die Taxe und
es kommt deren Belrag nach dem in Art. 3 angegebenen Maßstabe zur Vertheilung unter
die lämmtüchen betheiligten Regierungen.
Die für die Zukunf! unbrauchbaren Schreibmaterialien (Formulare 2c.), die zur
Cassation fähigen Acten 2c. werden zum Einstampfen veräußert und es wird der Erlös
in gleicher Weise vertheilt. "
rt. 5.
Von den vorhandenen Mobiliar-Inventar-Stücken, mit Ausschluß der zu cassirenden
Stempel d Pelschafte, sind
. die nach vorhandenem Inventar bei Errichtung des Appellationsgerichts demselben
von W Sächsischer Regierung zur Benutung übergebenen Stücke an dic eben
gedachte Regierung zurückzugeben;
2. die übrigen Invenkarstücke sind in drei Gruppen, von denen die erste die vom
1. Juli 1850 bis zum 1. Juli 1863, die zweite die vom 1. Juli 1863 bis zum 1.
October 1868, die dritte die nach dem 1. October 1868 angeschafften Inventarienstücke
zu umfassen hat. auctionsmäßig zu verkausen. Der Erlös aus dem Verkause der ersten
Gruppe wird unter Sachsen.Weimar und die Fürstenthümer Schwarzburg vertheilt und
zwar so, daß Sachsen-Weimar 26 39, Schwarzburg-NRudolstadt 7 39 und Schwarzburg-
Sondershausen / erbält. Von dem Erlöse aus dem Verkaufe der zweiten Gruppe
erhält Sachsen. Weimar 55,3, Neuß Jüngerer Linic 17, Schwarzburg-Rudolstadt 14,0 und
Schwarzburg-Sondershausen 13,, pro Cent. Den Erlös aus der dritten Gruppe erhalten