Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Rathsstelle und der gegemwärtige Inhaber der dritten Canzlistenstelle, von den übrigen 
betheiligten Regierungen die übrigen der bezeichneten Beamten am Tage der Aufhebung 
des Wbellationsegenchte übernommen. 
lich dieser von den betheiligten Regierungen übernommenen Beamten, erlöschen 
vom geiininer Tage ab die aus dem Art. 12 des Vertrages vom 17. Juli 1868 ab- 
zuleitenden Verpflichtungen. 
Art. 3. 
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts elwa vorhandenen Vestände der 
Sustentations= und Verwaltungskasse sind auf Grund einer abzulegenden Schlußrechnung 
dieser Kassen unter die sämmtlichen betheiligten Regierungen dergestalt zu vertheilen, daß 
Sachsen-Weimar 38.), Sachsen-Coburg. Gotha 23,1, Schwarzburg-Sondershausen 9,., 
Schwarzburg-Rudolstadt 10,8, Reuß Aelterer Linie 6,, und Reuß Jüngerer Linie 12, 
pro Cent erhält. Nach gleichem Maßstabe wird ein etwaiger Ausgabeüberschuß von den 
sämmtlichen betheiliglen Regierungen gedeckt. 
Auch erfolgt die der bieherigen Pomrinschaft obliegende Zahlung von Ruhegehalten, 
Diepositionsgehalten und Wittwen= und Waisen-Pensionen nach dem obengedachten 
Maßstabe. 
Art. 4. 
Die bei der Aufhebung des Appellationsgerichts vorhandenen noch brauchbaren Schreib., 
Feuerungs- und Beleuchtungs-Materialien sind durch zu verpflichtende Taxatoren abzu- 
schäten. Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt dieselben für die Taxe und 
es kommt deren Belrag nach dem in Art. 3 angegebenen Maßstabe zur Vertheilung unter 
die lämmtüchen betheiligten Regierungen. 
Die für die Zukunf! unbrauchbaren Schreibmaterialien (Formulare 2c.), die zur 
Cassation fähigen Acten 2c. werden zum Einstampfen veräußert und es wird der Erlös 
in gleicher Weise vertheilt. " 
rt. 5. 
Von den vorhandenen Mobiliar-Inventar-Stücken, mit Ausschluß der zu cassirenden 
Stempel d Pelschafte, sind 
. die nach vorhandenem Inventar bei Errichtung des Appellationsgerichts demselben 
von W Sächsischer Regierung zur Benutung übergebenen Stücke an dic eben 
gedachte Regierung zurückzugeben; 
2. die übrigen Invenkarstücke sind in drei Gruppen, von denen die erste die vom 
1. Juli 1850 bis zum 1. Juli 1863, die zweite die vom 1. Juli 1863 bis zum 1. 
October 1868, die dritte die nach dem 1. October 1868 angeschafften Inventarienstücke 
zu umfassen hat. auctionsmäßig zu verkausen. Der Erlös aus dem Verkause der ersten 
Gruppe wird unter Sachsen.Weimar und die Fürstenthümer Schwarzburg vertheilt und 
zwar so, daß Sachsen-Weimar 26 39, Schwarzburg-NRudolstadt 7 39 und Schwarzburg- 
Sondershausen / erbält. Von dem Erlöse aus dem Verkaufe der zweiten Gruppe 
erhält Sachsen. Weimar 55,3, Neuß Jüngerer Linic 17, Schwarzburg-Rudolstadt 14,0 und 
Schwarzburg-Sondershausen 13,, pro Cent. Den Erlös aus der dritten Gruppe erhalten
	        
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