Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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aisbegeben am 12. n 15#0)
sBekannt Mpril 1 1879,
die Velhjenkeher der Instruction * den beireffend.
Nachstehend wird die Justruction für den in Ausführung der Vorschriften des
Reichsgeseges vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, au-
gestellten Fabrikeninspector zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 1. April 1879
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Instruection
für den Fabriken-Inspector.
S. 1
Der Wirkungskreis des Fabrikeninspectors umfaßt
innerhalb der durch §§. 1395. und 154 der Gewerbeordnung bezeichneten Grenzen
u. die Aussicht über die Ausführung der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestinmungen der Gewerbeordnung (55. 135
bis 139#. ver Gewerbe-Ordnung nach dem Reichsgesetze vom 17. Juli 1878
und Regierungsbekanntmachung vom 20. November 1878);
b. die Aussicht über die Ausführung des §. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung und
der zum Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftiglen Arbeiter vom Bundes-
rath erlassenen oder tandeagesehsichen Vorschriften (Regierungs-Verordnung vom
12. Juli 1878 Gesetzsamml. S. 75)
und außerdem
. die Aufsicht darüber, ob die Einrichtungen der nach §§. 16 und 24 der Ge-
werbe-Ordnung einer besonderen Genehmigung bedürfenden Aulagen denjenigen
Bedingungen der ertheilten Genehmigung entsprechen, welche mit Rücksicht auf
die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs und der Betriebsstälte die Sicher-
ung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit r--