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Ist auf diesem Wege die Erfüllung der geselichen resp. conressionsmäßigen An-
sorderungen nicht zu erreichen, so hat er, soweil es sich um die Beschäftigung der jugend-
lichen Arbeiter oder der Arbeiterinnen handelt, die wahrgenommenen Verstöße zur Kenntniß
der zusländigen Poligeibehörde (für die Städte der Gemeindevorstand, für das platte Land
das Jürstliche Landrathsamt) zu bringen mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren
Verfahrens.
Soweit es sich um Ausführung des §. 120 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung handelt,
hat er in denjenigen Fällen, wo die auf Grund dieser Bestimmung vom Bundesrath
oder von der Fürstlichen Landesregierung erlassenen Vorschriften (cl. Regierungsverord-
nung vom 12. Juli 1878) nicht beachtet werden, an den betreffenden Gewerbeunter-
nehmer die in S. 147 ad 4 der Gewerbe-Ordnung vorgesehene Aufforderung zu richten,
und sofern derselben innerhalb einer angemessenen Frist nicht enksprochen wird, die zustän-
dige Polizeibehörde um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zu ersuchen.
In solchen Fällen dagegen, in denen es sich um Einrichtungen handelt, deren Her-
stellung zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von ihm
für nothwendig gehalten wird, aber noch nicht für alle Anlagen der fraglichen Art vor-
geschrieben ist, darf er diese Aufforderung erst erlassen, wenn er eine dahin gehende Ent-
scheidung der Fürstlichen Landesregierung herbeigeführt hat.
5. 5
Die Ortspolizeibehörden (die Eemeindevorstände der Stadt= und Landgemeinden) sind
angewiesen, dem Fabrikeninspektor bei Ausübung seiner Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer
Zuständigkeit liegende Unterstützung zu Theil werden zu lassen, insonderheit auf desfallsiges
Ersuchen
I. das Verzeichniß der von ihnen ausgeslellten Arbeitsbücher (§. 107 Abs. 1 der
Gewerbe-Ordnung) sowie ein Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeits-
karten 1 33%r Abs. 2 der u— und die ihnen nach Maßgabe
des S. 138 Abs. 2 erslatteten Anzeigen vorzulegen
2. bei der ansial gewerblicher Anlagen MlN#ng zu seisten
3. Revisionen und Nachrevisionen beslimmter gewerblicher IAnlagen vorzunehmen
und über das Ergebniß Mittheilung zu machen.
8. 6.
Die Polizeibehörden (für die Städte die Gemeindevorstände, für das platte Land
das Fürstliche Landrathoamt) sind, auch nach Anstellung des Fabrikeninspektors, zur Wahr-
nehmung der Aussicht über die gewerblichen Anlagen und zu Vornahme von Revisionen
derselben besugt und verpflichtet. Das Nähere darüber ist in der Regierungsbekannt=
machung vom 20. November 1878 unter D. und der Regierungsverordnung vom 27.
Januar dieses Jahres nachzulesen.
Die unmittelbar vorgesetzte Behörde des Fabrikeninspektors ist die Fürstliche Laudes-
regierung.
An diese hat der Fabrikeninspektor Berichte sowohl über gewerbliche Verhältnisse all-
gemeiner Natur, Vorschläge wegen des Erlasses von Polizeiverordnungen oder wegen genereller