Gesetzsammlung
das Fürstenthum Renß Aelterer Linie.
65.
(Ausgegeben am * Aprit 1879.)
10. Ausführungegeset vom 16. . April 1879
zum Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich.
Wir Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 2c.
verordnen unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 21. November 1878, Aenderungen
der bestehenden Gerichtvorganisation betreffend, zu weiterer Ausführung des Gerichtsver-
sassungegesebes für das Deutsche Reich vom 27. Januar 16877 und Behufs des An-
schlusses mehrerer mit der dermaligen Gerichtoverfassung des Landes zusammenhängender
Verhältnisse an die mit der neuen Justizerganisation verknüpften Einrichtungen unter Zu-
stimmung des Landlages was folgl:
Zum ersten Titel:
Richteramt.
Die Prüfungen, durch deren Ablegung die Fähigkeit zum Richteramte künftig erlangt
wird, sinden bei dem Oberlandesgerichte zu Jena statt.
Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung, sowie über den zwischen denselben
liegenden esbriitanehen werden durch Landeöherrliche Verordnung getroffen.
die erste Prũfung bestanden hat, wird bei seinem Eintritte in den Vorbe-
reilungsdienst zum Referendar ernannt und auf seine Dienslobliegenheiten vereidet.
ft Referendar, welcher die zweite Prüfung bestanden hat, wird auf seinen Antrag,
dasern Bedenken nicht obwalten, mittelst des Richtereides verpflichtct und erhält solchen-
falls die amtliche Bezeichnung „Gerichtsassessor.“
2.
Referendare. welche im Vorbereilungstienste seit mindeslens zwei Jahren beschäftigt
sind, können im Falle des Bedürfnisses durch Unsere Landeoregierung mit der zeitweiligen
Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den Amsgerichten beauftragt werden.