Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Deuselben kann nach näherer Anordnung Unserer Laudesregierung durch den Amts- 
richter, welchem sie zur Ausbildung zugewiesen sind, die Erledigung einzeluer richterlicher 
Geschäfte übertragen werden. 
Zur Urtheilsfällung und zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, sowie zu den Ge- 
schäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwurgerichte sind sie 
nicht befähigt. 
Die Gerichtsassessoren werden nach Anordnung Unserer Landesregierung bei einem 
Amtsgerichte, bei dem Landgerichte oder der Staatsanwaltschaft beschäftiget. 
Dieselben können zur Verwaltung einer Amtsrichterstelle und als Hülforichter bei 
dem Landgerichte sowie als Verlreter des Staatsanwaltes bestellt, auch mit Stellver- 
trekung des Letzteren, sowie eines Amterichters für einzelne Fälle und Geschäste beauf- 
tragt werden. 
S. 4. 
Die Mitglieder des Landgerichts führen den Amtstitel „Landrichter". 
Die bei den Amkgerichten angeslellten Richter führen den Amtotikel „Amtoörichter“. 
S. 5. 
Der Erlaß von Vorschriften zur neuen Regelung der Stellung richterlicher Beamten 
im Sinne von F. 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie des sich gegen solche Beamte 
richtenden Disciplinarverfahrens erfolgt durch ein besonderes Geseb. 
Demselben bleibt auch vorbehalten, Bestimmungen über die Zuständigreit des Ober- 
landesgerichts in den gedachten Veziehungen zu treffen. 
Zum zweiten Titel: 
Gerichtsdarkeit. 
8. 6. 
Die Gerichtsbarkeit in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit nicht gehören, geht, soweit solche bisher von dem Appellationsgerichte und 
dem Gesammt-Oberappellationsgerichte ausgebt wurde, auf das Oberlandesgericht über. 
§. 7. 
ee in Angelegenheiten, welche durch die Reichsproceßordnungen nicht betroffen 
werden, 
1. das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen bune an der Ausübung des 
Richteramtes rechtlich oder thatsächlich verhindert ist, o 
2. Streit oder Ungewißheit über die örtliche Beseltiah mehrerer Gerichte ob- 
waltet, oder 
3. nach den bestehenden Vorschriften ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand in solchen 
Angelegenheiten zu bestimmen ist, 
so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch Unsere vandesregierung 
als silihminghertell Behörde.
	        
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