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der Reichsjustizgesebe bereits anhängigen streitigen Rechtssachen wird durch besondere ge-
sepliche Vorschriften geregelt. (l. §. 64 dieses Gesetzes.)
§. 22.
Insoweit dem Landgerichte die Verhandlung und Entscheidung in Angelegenheiten,
welche zu der in den Reichsprocessordnungen bestimmten ordentlichen streitigen Gerichts-
barkeit nicht gehören, landesgesezlich zugewieien ist, entscheidet dasselbe, dafern nicht eine
besondere Vorschrist Platz greift (cl. die Uebergangsbestimmungen gegenwärtigen Gesetzes
§. 64), durch die Civilkammer.
§. 23.
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation
im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts.
Zum sechsten Titel:
Schwurgerichte.
5. 24.
Die Vorschriften des §. 16 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf
das Geschworenen-Amt Anwendung.
25.
Den Geschworenen werden Reisekosten nach Maßgabe des S. 18 vergütet.
Zum achten Titel:
Oberlandesgericht.
. 26.
Die Amtorichter und Landrichter sind verpflichtet, bei dem Oberlandesgerichte die
Vertretung eines Richtero für einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen.
Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Prasidenten des Oberlandesgerichts
nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium des Oberlandes-
gerichts in, „(linvernehmen mit Unserer Landesregierung nes,ufegenen (Rehensol e.
dũr Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die für das Ge-
schäftsjahr scher Reihenfolge nicht maßgebend.
Die Einberufung ist nur dann stakthaft, wenn die Vertretung des verhinderten
Mitgliedes durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts nicht möglich ist.
27.
In denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den zur ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit nicht gehörigen Angelegenheiten, in welchen nach der Landeögesehgebung
das Landgericht in erster Inskanz verhandelt und entscheidet, ist zur Verhandlung und
Entscheidung über die gegen die erstinstanzlichen Endurtheile, Entscheidungen und Verfüg-
ungen“ zulässigen Rechtemittel das Oberlandesgericht in seinem Civilsenate zuständig.
Inwieweit das Oberlande5gericht zur Entscheidung über Rechtsmittel in denjenigen
burgerlichen Rechtestreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen zuständig wird, welche zur Zeit
des Inkraftkretens des Gesetzes vom 21. November 1878, Aenderungen der bestehenden