Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

77 
der Reichsjustizgesebe bereits anhängigen streitigen Rechtssachen wird durch besondere ge- 
sepliche Vorschriften geregelt. (l. §. 64 dieses Gesetzes.) 
§. 22. 
Insoweit dem Landgerichte die Verhandlung und Entscheidung in Angelegenheiten, 
welche zu der in den Reichsprocessordnungen bestimmten ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehören, landesgesezlich zugewieien ist, entscheidet dasselbe, dafern nicht eine 
besondere Vorschrist Platz greift (cl. die Uebergangsbestimmungen gegenwärtigen Gesetzes 
§. 64), durch die Civilkammer. 
§. 23. 
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation 
im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts. 
Zum sechsten Titel: 
Schwurgerichte. 
5. 24. 
Die Vorschriften des §. 16 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf 
das Geschworenen-Amt Anwendung. 
25. 
Den Geschworenen werden Reisekosten nach Maßgabe des S. 18 vergütet. 
Zum achten Titel: 
Oberlandesgericht. 
. 26. 
Die Amtorichter und Landrichter sind verpflichtet, bei dem Oberlandesgerichte die 
Vertretung eines Richtero für einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen. 
Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Prasidenten des Oberlandesgerichts 
nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium des Oberlandes- 
gerichts in, „(linvernehmen mit Unserer Landesregierung nes,ufegenen (Rehensol e. 
dũr Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die für das Ge- 
schäftsjahr scher Reihenfolge nicht maßgebend. 
Die Einberufung ist nur dann stakthaft, wenn die Vertretung des verhinderten 
Mitgliedes durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts nicht möglich ist. 
27. 
In denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den zur ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit nicht gehörigen Angelegenheiten, in welchen nach der Landeögesehgebung 
das Landgericht in erster Inskanz verhandelt und entscheidet, ist zur Verhandlung und 
Entscheidung über die gegen die erstinstanzlichen Endurtheile, Entscheidungen und Verfüg- 
ungen“ zulässigen Rechtemittel das Oberlandesgericht in seinem Civilsenate zuständig. 
Inwieweit das Oberlande5gericht zur Entscheidung über Rechtsmittel in denjenigen 
burgerlichen Rechtestreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen zuständig wird, welche zur Zeit 
des Inkraftkretens des Gesetzes vom 21. November 1878, Aenderungen der bestehenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.