Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Die nähere Bestimmung der in dem Aufsichtorechte des Präsidenten des Landgerichts 
und der Amtsrichter, insbesondere in der allgemeinen Dienstaufsicht, die in Bezug auf 
ein mit mehreren Richtern besetztes Amtsgericht einem derselben übertragen ist, begriffenen 
Befugnisse und der Art ihrer Anwendung bleibt der Anordnung Unserer Landesregierung 
vorbehalten. 
Durch diese werden auch im Fall der Braustragung von Mitgliedern des Landge- 
richts mit Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit am Amtsgericht Greiz (vergl. §. 3 
. seh-provoleNaht-.l78)dieDmusic-ufftchlsoekhnltmiscchzuqmtf 
diese enh Geschãste der betreffenden Landgerichtsmitglieder geregelt. 
Das Aufsichtsrecht über die im Amtsgerichtsbezirk angestelllen Gerichtsvollzieher übt 
der Amtsrichter und bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten der mit 
der allgemeinen Dienslaufsicht Vetraute derselben. 
§. 48. 
Die Diceiplinargewalt in Vezug auf alle an den Gerichten des Landes angestellten 
richterlichen und nicht richterlichen Beamten, ebenso in Rücksicht auf dieienigen der Staats- 
anwaltschaft am Landgerichte und die Amtöanwälte, sowie deren Vertreter verbleibt — unbe- 
schadet der in Bezug auf dem Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinschaftliche Be- 
hörden in Staatsverträgen getroffenen besonderen Bestimmungen — Unserer Landesre- 
gierung und überhaupt bewendet es in Rücksicht auf die Befugniß, Diseiplinarstrafen 
(Zwangsmittel, Ordnungsstrafen, Besserungsversuche rc.) zu verfügen, bei den in der be- 
stehenden Landesgesetzgebung wegen der Verhältnisse der Eivilstaatsdiener gegebenen Be- 
stimmungen, vorbehältlich eines besonderen Gesees über das gegen richterliche Beamte 
einzuleitende Disciplinarverfahren (ugl. F. 5 dieses Gesehes). 
§. 49. 
Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere den Ge- 
schäftsbetrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften betreffen, werden unter Beobachtung 
der vorstehenden Bestimmungen im Aufsichtswege erledigt. 
§. 50. 
Durch die in F. 45 unter Ziffer 2 und die in §. 49 gegebene Bestimmung werden 
die laudesgesehlichen Vorschriften über die Stellung Unserer Landesregierung als Be- 
schwerdeinstanz in den zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkcit nicht gehörigen und von 
den Proceßordnungen für das Deutsche Neich nicht betroffenen, den Gerichten des Landes 
übertragenen Angelegenheiten nicht berührt. 
Unsere bandesregierung bleibt in dieser Beziehung letzte Beschwerdeinstanz über dem 
Landgerichte resp. unmittelbare Beschwerdeinstanz über den einzelnen richterlichen Beamten 
rücksichtlich der ihern, aufgetragenen besonderen Angelegenheiten der Justiz und Verwalt- 
ig. (ol. s Gesetzes vom 21. November 1878, Aenderungen der bestehenden 
osWtran wennesien. ) 
5. 51. 
In Ansehung der Notare wird die dem Landgerichte gesetlich übertragene nächste 
dienstliche Aussicht von dem Präsidium dieses Gerichts ausgeübt. Dieselbe äußert sich in
	        
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