8. 1.
Es ist verboten
1. den Inhabern von Wirthschafto-, Schank= und anderen öffentlichen Lokalen
innerhalb derselben den Aufenthalt schulpflichtiger Kinder ohne Begleitung
ihrer Eltern, Vormünder oder sonstigen Pfleger oder anderen erwachsenen
Angehörigen zu dulden,
schulpflichtigen Kindern Branntwein und andere Spirituosen zu verabreichen
oder geschehen zu lassen, daß Andere solchen Kindern dergleichen verabfolgen,
das Tanzmusikspielen, das Anbieten von Lebensmitteln, Blumen oder
anderen Waaren, sowie das Tabaksrauchen Seilens schulpflichtiger Kinder
geschehen zu lassen,
2. den Inhabern von öffentlichen AAgebbahnen, das Kegelaufseen schulpflichtiger
Kinder nach 10 Uhr Nachts zu d
3. den Eltern oder sonstigen Ggpiu venniächüger Kinder, deren Umhertreiben
auf öffentlichen Straßen und Plätzen nach Eintritt der Nacht geschehen zu lassen,
überall bei Meidung einer Geldstrafe von 3 bis 60 Mark oder Haft bis zu 5 Tagen.
§. 2.
Verboten ist ferner die Mitwirkung schulpflichtiger Kinder bei Theatervorstellungen,
declamatorischen und musikalischen Aufführungen, sowie deren Theilnahme an öffentlichen
Lustbarkeiten (Kindervogelschießen Inbegriffeng. wenn nicht dazu vorher die Erlaubniß der
Schulbehörde im Sinne gegenwärtiger Verorduung — in den Städten der Schuldirctors,
auf dem Lande des Lokalschulinspektors — eingeholt worden ist.
Zuwiderhaudlungen werden gegen die Eltern oder sonstigen Pfleger, sowie gegen die
Veranstalter der gedachten Vorslellungen, Aufführungen oder Lustbarkeiten mit Geldstrafen
von 3 bis 60 Mark oder Hast bis zu 5 geahndet.
Das schuldisciplinarische Verfahren 9 5 die den entsprechenden Schulverboten zu-
widerhandelnden Kinder wird durch obige Vorschrifte orschriften nicht berührt.
Zugleich werden die bestehenden Verbote beht Verbote bezüglich der Theilnahme schubflichiger
Kinder an Tanzbelustigungen vom 23. Februar 1840 und vom 19. März 1 mis-
blatt von 1840 Seite 41 und von 1875 Seite 265) und des Besuchs von
stellungen Seitens * vom 25. September 1874 (Gesetzsammlung von 1874 Seite
45 berm eingeschärf
nnss insbesondere auch die Gemeindevorstände und das gesammte
aunssichtpersong haben die Beobachtung obiger Vorschriften 8 zu überwachen und
Zuwiderbandlungen Vehust' der Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Frrstiche Jnsiegels.
Gegeben n Greiz, den 7. Februar 1879.
L. S.) Heinrich XIXI.
1.
Faber.