Zum siebzehnten Titel:
Gerichtsferien.
Die 88. 202 und 204 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden hinsichtlich derjenigen
den ordentlichen Landesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, für deren
Erledigung nicht die Procesordnungen für das deutsche Reich maßgebend sind, entsprechende
Anwendung.
Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung
sind die Gerichtsferien ohne Einfluß.
Uebergangsbestimmungen.
F. 64.
Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und GEnischeidung der streitigen und nicht
streitigen Rechtssachen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den durch das
Gese#, Aenderungen der bestehenden Gerichtsorganisation betreffend, vom 21. November
1878 aufgehobenen Gerichen des Landes auhängig geworden sind, wird durch die Gesetz-
gebung besonders geregelt.
8. 65.
Zum Zwecke der Erledigung dieser Sachen können beim Oberlandesgerichte Hülfs-
senaten und beim Landgerichte Hülfskammern gebildet werden.
Die Zusammensetung derselben und die Zutheilung der Geschäfte an dieselben be-
süin enci dieß nicht im Gesetzgebungswege geschieht, Unsere Landesregierung.
r Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte an den Hülfssenaten des Ober-
cot konnen auch zur Dioposition gestellte richterliche Beamte beauftragt werden.
8. 66.
Was die anderweile Verwendung der Beamten anlangt, welche bei den durch das
angezogene Organisationsgesetz außer Wirksamkeit tretenden Landrobehörden angestellt sind,
so bewendet es rücksichtlich der Anstellung derselben bei den neu zu bildenden Juslizbe=
hörden, sowie der Stellung der gedachten Beamten zur Disposition und Betreffs der
Versehung de derselben bei den einschlägigen Bestimmungen des Staatedienergesetzes vom
pril .
In 8 auf die Zulässigkeit der Versetzung bildet es dabei keinen Unterschied,
ob eine Behörde dem Fürstenthum ausschliehlich oder in Gemeinschaft mit anderen
Staaten angehört.
Gerichtsassessoren und Referendare können auch als Gerichtsschreiber bei dem Ober-
landesgerichtc, dem Landgerichte oder dem undibeiie Greiz angestellt werden.
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Insoweit in Folge der Ausführung des ¶ riciiorersassungedeschet und der zu diesem
Zwecke gegebenen alandesgesehlichen Bestimmungen, inobesondere in Folge der neuen
Organisation der Juslizbehörden des Landes und der Umgestaltung der Gerichtobczirke,
Veränderungen in Bezug auf die Einrichtung und den Bereich der Zuständigkeit ver-