Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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schiedener im Fürstenthum bestehender Organe der Landesverwaltung nothwendig ober 
zweckmäßig erscheinen, können die zur Herstellung dieser Veränderungen bestimmten Vor- 
schriften im Wege der Verordnung erlassen werden. 
F. 68. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Ausnahme der 55. 66 und 67, welche mit der 
Publikation des Gesees selbst Wirksamkcit erlangen, gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs- 
hesetze vom 27. Januar 1877 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, am 16. April 1879. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
Faber. 
11. Neglerungs-Verordnung vom 17. April 1879, 
die Herstellung der Schöffen= und Geschworenen cisten betreffeud. 
Im Anschlusse an die hue, in 8 2 des Einführungsgesees zur Straf- 
proceßordnung und in §. 57 P, herichtoversofsunggefebro für das Deutsche Reich wird 
mit Höchster Genehmigung R verordnet, was solg 
8. 1. 
Das nach §§. 36 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das deuische Reich all- 
jährlich in jeder Gemeinde anzufertigende Verzeichniß der Personen, welche zu dem Schöffen- 
und Geschworenen-Amte berufen werden können, — die Urliste für die Auswahl der Schöffen 
und Geschworenen — ist durch den Gemeindevorsteher, bezichungeweise durch dessen Stell- 
verteter a##stelln. 
ie Urliste sind alle in der Gemeinde ohthaften Deutschen männlichen Geschlechts 
aushnnne, welche nicht zu den in §. 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetes für 
das Deutsche Reich und in §. 16 des hierländischen Ausführungsgesches zu demselben auf- 
geführten Personen gehören. Die nach diesen Geseben von der Aufnahme in die Urliste 
stattfindenden Ausnahmen sind zu besterr Uebersicht in der Anlage A dieser Verordnung 
4ulenmerncesten. 
8. 2. 
Die ersten Urlisten sind spätesteno bis zum 31. Mai 1879 außzustellen. 
Dieselben sind sodann in jeder Gemeinde innerhalb des Zeitraums vom I. bis 15. 
Juni 1879 eine Woche lang zu Jedermanns Einsichl öffenllich auozulegen. Zeit und Ort 
der Auslegung sind vorher in ortsüblicher Weise öffeutlich bekannt zu machen. 
Einsprachen, welche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste erhoben 
werden, sind innerhalb der einwöchigen Frist bei dem Grmelnevorstcher schriftlich oder 
zu Protokoll anzubringen. 
Die Thatsache, daß die Auslegung ordnungsmäßig erfolgt sei, ist nach Ablauf der 
Frist auf der Urliste vom Gemeindevorsteher zu vermerken.
	        
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