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In Rücksicht auf die Bezirke der Fürstlichen Kammergüter und der excommunalisirten
Riltergüter ist die Erfüllung der im Vorstehenden sowie in §F. 3 dieser Verordnung den
Gemeindevorstehern auferlegten Verpflichtungen Obliegenheit der nach bestehender Einrich-
tung vorhandenen Vertretungen der bezüglichen besonderen Gemeindebezirke.
§. 3.
Spätestens bis zum 30. Juni 1879 hat der Gemeundevorther die Urliste nebst
den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an das Einzel gericht — Justizamt —
einzusenden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört oder dem ss im Nachsichenn zuge-
iesen ist.
FKür den in dieser Verordnung verfolgten Zweck wird nämlich ein besonderer Bezirk
Greiz gebildet, der aus den Bezirken der Justizämter Greiz 1 und ll und den zum künf-
tigen Amtgerichtsbezirke Greiz tretenden Gemeindebezirken von Bernsgrän, Brückla,
Enbenberg, Fröbersgrün, Hain, Hohenölsen, Lauern, Lunzig, Mehla und Neudörfel, so-
wie den Lunziger Domanialforst, einschließlich der in den Flurbezirken der gedachten Orte
belegenen Kammergüter und excommunalisirten Riltergüter, bestebt.
Für diesen Bezirk sind die Listen an das Fürstliche Justizamt II zu Greiz ein-
zusenden.
Der Bezirk des Justizamts Zeulenroda umfaßt für den bezcichneten Zweck nur die
Gemeindebezirke Zeulenroda, Arnsgrün, Büna, Dobia, Leiningen, Pöllwi, Schönbrunn
and Wolfshain.
Der Bczirk des Justizamts Burgk bleibt unverändert.
S. 4.
Die Fastbämter bcziehungsweise für den besonders gebildeten Bezirk des künstigen
Amisgerichts Greiz das Justizamt Greiz Il daselbst, haben bie zum Tage des Inkraft-
tretens des Gerichseversassungsgeseges, jedes für den ihm nach §F. 3 zugewiesenen Bezirk,
diejenigen Geschäste zu versehen, welche in Betreff der Feststellung der Urlisten und
Jahreslisten der Schöffen, sowie der Vorschlagslisten der Geschworenen nach dem Ge-
sichtorrfassungogesehe dem Amtsrichter zugewiesen sind.
gedachten Justizämter haben insbesondere, jedes für den ihm zugewiesenen Be-
zirk, die ren Urlisten spätestens bis zum 31. Juli 1879 zusammenzustellen und den
Beschluß über die Einsprachen gegen dieselben vorzubereiten, namentlich die Beachtung
der Vorschriften in 5§. 1 und 2 zu prüfen und die Abstellung elwaiger Mängel zu
veranlassen.
-u
Für jeden der oben in F.# 3 bezeichneten Bezirke sind in Gemäßheit der Vor-
schristen in F. 40 des GerichtsverfassungsgeseheS für das Deutsche Reich spätestens bis
zum 30. Juni 1879 sieben Vertrauensmänner aus den Einwohnern des Bczirks zu
wählen.
Die Wahl dieser Vertrauensmänner erfolgt in Gemäßheit der in F. 17 des hier-
ländischen Ausführungsgesehes zum Gerichtsverfassungsgeseze ertheilten Vorschriften durch
den Landesausschuß.
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