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2. die nach §. 11 erforderliche Zahl von vorzuschlagenden Geschworenen,
und bestimmt zugleich die Reihenfolge, in welcher die Hülfs-Schöffen an die Stelle weg-
fallender Haupt-Schöffen zu treten haben
(vergl. §. 42 Ziffer 2 des cuaeis insss ae das Deutsche Reich.)
Die Namen der erwähllen Haupt= Schöffen und Hülfs-Schöffen sind für jeden der
in 8. 3 gedachten Bezirke in ein gesondertes Verzeichniß — Wasds und Hülfs-
Schöffen-Jahresliste — aufzunehmen.
Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen sind gleichfalls in ein
Verzeichniß — Geschworenen-Vorschlageliste — aufzunehmen.
S. 10.
An Schöffen sind zu wählen:
1. für den in F. 3 dieser Verordnung besonders gebildeten Bezirk Greiz 75 Haupt-
und 20 Hülfs-Schöffen,
2. für den in 8. 3 bezeichneten Bezirk des Justizamtes Zeulenroda 20 Haupt-
und 10 Hülfs-Schöffen,
3. für den Bezirk des Justizamtes Burgk 14 Haupt- und 6 Hilfs-Schöffen.
Was den Bezirk Greiz anlangt, so sind von den Haupt-Schöffen 25 aus der Stadt
Greiz, 50 aus den Landorten des Bezirks zu wählen, die süimmtchen 20 Hülfs-Schöffen
nur aus der Stadt Greiz und drei der nächstgelegenen Lando
Was den Bezirl Zeulenroda betrifft, so sind von den m“ Schöffen 15 aus der
Stadt Zeuleuroda, 5 auo den banggemeinden des Bezirke, die Hülfs-Schöffen sämmtlich aus
der Stadt Zeulenroda zu wählen
In dem Beczirke Burgk r id die Hülfs-Schöffen aus den dem Justizamtositze nächst-
gelegenen Gemeinden zu wählen
S. 11.
An Geschworenen sin zu wählen:
1. für den in F. 3 besonders gebildeten Vezirk Greiz 45 Personen,
2. für den in F. 3 bezeichneten Bezirk des Justizamts Zeulenroda 15 Personen,
3. für den Bezirk des Juslizamts Vurgk 3 Personen.
S. 12.
Die Geschworenen-Vorschlagslisten sind nebst den Einsprachen, weße sich auf die in
dieselben aufgenommenen Personen beziehen, bis zum 15. Ockober 1879 dem Präsidenten
des Landgerichts zu Gera zur weiteren Versügung in —I1 von 655. 89 ff. des
Gerichtsverfassungogesetzen für das Deutsche Reich und in Gemäßheit des Staatsvertrags
wegen Bildung gemeinsamer Schwurgerichtsbezirke vom 11. November 1878 zu übermitteln.
S. 13.
insche in dieser Verordnung vorgeschriebenen Listen sind in der Weise anzu-
egen, daß sie die gewählten Personen in der durch alphabetische Ordnung ihrer Namen
8 bestimmenden Reihe unter folgenden fünf Rubrilen:
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